§ 39 Oö. StG 1991 § 39

Oö. Straßengesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer

1.

eine öffentliche Straße einschließlich ihrer Bestandteile beschädigt,

2.

ohne zwingenden Grund eine Straßennamenstafel oder Hausnummerntafel entfernt, beschädigt oder in ihrer Aussage oder in ihrer örtlichen Lage verändert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 82/1997, LGBl. Nr. 82/199790/2001, 90/200190/2013)

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Beschädigung fahrlässig erfolgt ist und ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle oder der nächsten Dienststelle der Straßenverwaltung vom Verursacher unter Bekanntgabe seiner Identität gemeldet wurde. Schadenersatzrechtliche Regelungen werden dadurch nicht berührt. (Anm.: LGBl. Nr. 61/2005, 4/2013)

(3) Die Strafgelder fließen der Straßenverwaltung zu, deren Straße beschädigt worden ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.2013

(1) Wer

1.

eine öffentliche Straße einschließlich ihrer Bestandteile beschädigt,

2.

ohne zwingenden Grund eine Straßennamenstafel oder Hausnummerntafel entfernt, beschädigt oder in ihrer Aussage oder in ihrer örtlichen Lage verändert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 82/1997, LGBl. Nr. 82/199790/2001, 90/200190/2013)

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Beschädigung fahrlässig erfolgt ist und ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle oder der nächsten Dienststelle der Straßenverwaltung vom Verursacher unter Bekanntgabe seiner Identität gemeldet wurde. Schadenersatzrechtliche Regelungen werden dadurch nicht berührt. (Anm.: LGBl. Nr. 61/2005, 4/2013)

(3) Die Strafgelder fließen der Straßenverwaltung zu, deren Straße beschädigt worden ist.

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