Gesamte Rechtsvorschrift Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

Oö. L-PVG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 10. April 1985 über die Personalvertretung der Bediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz - Oö. L-PVG)

StF: LGBl.Nr. 72/1985 (GP XXII RV 363 AB 417/1985 )

§ 1 Oö. L-PVG


§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Für die Bediensteten des Landes Oberösterreich wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamten des Landes Oberösterreich und die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Personen.

 

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen:

a)

Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;

b)

Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, fallen;

c)

Lehrer an Landesmusikschulen;

d)

Arbeiter bei Außendienststellen des Amtes der Landesregierung, für die nach dem Arbeitsverfassungsrecht Arbeitnehmervertreter gewählt werden;

e)

Bedienstete an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an der Akademie für Gesundheitsberufe, an den Medizinisch-technischen Akademien und an der Hebammenakademie. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

§ 2 Oö. L-PVG


§ 2

Aufgaben der Personalvertretung

 

(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der Bediensteten berühren, ist die Personalvertretung zu hören.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl nach besten Kräften zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Personalvertretung hat ihre Aufgaben in eigener Verantwortung und frei von Weisungen von Organen außerhalb der Personalvertretung zu besorgen.

(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Oö. L-PVG


§ 3

Organe der Personalvertretung

 

(1) Organe der Peronalvertretung sind:

a)

die Dienststellenversammlung;

b)

der Dienststellenausschuß;

c)

der Obmann des Dienststellenausschusses (Dienststellenobmann);

d)

der Landespersonalausschuß;

e)

der Obmann des Landespersonalausschusses (Landesobmann);

f)

die Vertrauensperson;

g)

der Dienststellenwahlausschuß;

h)

der Zentralwahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, des Dienststellenausschusses und des Obmannes des Dienststellenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Der Obmann des Dienststellenausschusses führt die Bezeichnung Dienststellenobmann.

(3) Der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses und des Obmannes des Landespersonalausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Der Obmann des Landespersonalausschusses führt die Bezeichnung Landesobmann.

(4) Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.

(5) Der Wirkungsbereich der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die beim jeweiligen Sozialhilfeverband tätigen Bediensteten des Landes. Der Wirkungsbereich der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die nicht bei Dienststellen des Landes tätigen Bediensteten des Landes.

(6) Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt dem Landespersonalausschuß.

(7) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses sowie die Vertrauenspersonen.

§ 4 Oö. L-PVG § 4


Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

§ 5 Oö. L-PVG


§ 5

Besondere Bestimmungen über die Einrichtung von Organen der

Personalvertretung

 

(1) Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, welche nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, können eigene Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Voraussetzung für die Einrichtung gemeinsamer Organe für mehrere Dienststellen und eigener Organe für Teile von Dienststellen ist, daß dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen zur Wahrung der Interessen der Bediensteten erforderlich oder zweckmäßig ist. Gemeinsame Organe gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c sind jedenfalls dann einzurichten, wenn eine Dienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete hat. Eigene Organe gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c sind für die Außendienststellen der Abteilungsgruppe Landesbaudirektion des Amtes der Landesregierung einzurichten; hat jedoch eine Außendienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete, so müssen, andernfalls können gemeinsame Organe für mehrere Außendienststellen eingerichtet werden.

(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 hat der Landespersonalausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse durch Verordnung zu treffen.

(3) Werden für die Bediensteten einer Dienststelle mehrere eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so ist in der Verfügung gemäß Abs. 2 auch zu bestimmen, für welchen Kreis der Bediensteten der Dienststelle die einzelnen Organe eingerichtet werden.

(4) Jede Verfügung gemäß Abs. 2 ist in der Amtlichen Linzer Zeitung und überdies an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen oder in sonst geeigneter Weise kundzumachen. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung in Kraft.

(5) Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung können gemeinsame Vertrauenspersonen und für die Bediensteten von Teilen von Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung können eigene Vertrauenspersonen eingerichtet werden. Gemeinsame Vertrauenspersonen sind jedenfalls dann einzurichten, wenn eine Organisationseinheit ständig weniger als 15 Bedienstete hat. Jede derartige Verfügung ist durch Anschlag an geeigneter Stelle in den betroffenen Dienststellen oder in sonst geeigneter Weise kundzumachen. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(6) § 7 Abs. 3 ist bei Verfügungen nach Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 6 Oö. L-PVG


§ 6

Dienststellenversammlung

 

(1) Die Bediensteten bei Dienststellen mit mindestens ständig 20 Bediensteten bilden in ihrer Gesamtheit die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenversammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bilden jeweils diese Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses;

b)

die Beschlußfassung über Resolutionen betreffend Angelegenheiten der Personalvertretung an die jeweils zuständigen Organe des Landes;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses.

(3) Der Dienststellenausschuß hat im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Von der Einberufung sind der Dienststellenleiter sowie der Landespersonalausschuß zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellenversammlung während der Dienstzeit abgehalten werden. Wenn die Dienststellenversammlung mehr als einmal im Kalenderjahr während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustimmung des Dienststellenleiters hiefür erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Dienststellenversammlung dem Dienststellenleiter mindestens zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung dagegen erhoben hat. Die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes während der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind, soweit nicht ohnedies ihre Zustimmung erforderlich ist, die Leiter dieser Dienststellen zu verständigen.

(4) Eine Dienststellenversammlung muß binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses kann der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete die Dienststellenversammlung einberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Dienststellenobmann. Wenn dieser und dessen Stellvertreter verhindert sind sowie im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses oder wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.

(7) In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der der Dienststelle angehört, sofern er mindestens zwei Monate Bediensteter des Landes und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 3). Der Dienststellenausschuß kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (§ 2 Abs. 4) als auch Vertreter der Verwaltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Auskünfte erteilen können, zur Dienststellenversammlung einladen; sind diese Bedienstete des Landes, so ist ihnen die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.

(8) Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Dienstnehmerschaft eingerichtet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst), und beim Amt der Landesregierung als Dienststelle zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses gemäß Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie bestimmten Teildienststellenversammlung berechtigt.

(9) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 7 Oö. L-PVG


§ 7

Dienststellenausschuß; Landespersonalausschuß; Vertrauensperson

 

(1) In jeder Dienststelle, in der ständig mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wurde, von den wahlberechtigten Bediensteten ein Dienststellenausschuß zu wählen.

(2) Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses um eines. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. Beim Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - besteht der Dienststellenausschuß aus 21 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

(4) Der Landespersonalausschuß ist beim Amt der Landesregierung eingerichtet; er besteht aus 15 Mitgliedern.

(5) Mit Ausnahme der Außendienststellen der Abteilungsgruppe Landesbaudirektion ist für jede Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, bei der mindestens 15 Bedienstete beschäftigt sind, unbeschadet einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5, eine Vertrauensperson, sind mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, so sind zwei Vertrauenspersonen von den wahlberechtigten Bediensteten zu wählen. Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 8 Oö. L-PVG


§ 8

Befugnisse der Personalvertretung

 

(1) Der Personalvertretung obliegt die Mitwirkung insbesondere:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Haushaltsvoranschlages, soweit dadurch unmittelbar die Interessen der Bediensteten berührt werden, insbesondere bei der Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes;

c)

bei der Dienstpostenbewertung;

d)

bei der Begründung eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, bei der Beförderung, Überstellung, Wiederaufnahme in den Dienststand, bei der Betrauung mit einer Funktion, bei der Abberufung von einer Funktion im Sinne des § 67 Dienstpragmatik in der als Landesgesetz geltenden Fassung sowie bei der Zuteilung und der Versetzung von Bediensteten;

e)

bei der Auflösung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung oder eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung sowie bei der Rückversetzung von einem unkündbaren in ein kündbares Dienstverhältnis;

f)

bei der Versetzung von Bediensteten in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, sie ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe;

g)

bei der Regelung der Aus- und Fortbildung der Bediensteten durch Gesetze und Verordnungen sowie bei der Erstellung von Grundsätzen über die Aus- und Fortbildung und bei der Bestellung von Vortragenden für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie bei der Auswahl von Bediensteten für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;

h)

bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen, Dienstbeurteilungskommissionen und Disziplinarkommissionen bestellt werden sollen;

i)

bei Angelegenheiten der Krankenfürsorge für Landesbeamte;

j)

bei der Errichtung, Ausgestaltung, Führung und Auflösung landeseigener Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten;

k)

bei der Vergabe von Wohnungen durch das Land Oberösterreich an Bedienstete;

l)

bei der Feststellung der Verpflichtung von Bediensteten zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung von Bediensteten zum Schadenersatz;

m)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung von Bediensteten;

n)

bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen an Bedienstete;

o)

bei der Verleihung von Orden, Ehrenzeichen und Berufstiteln an Bedienstete;

p)

bei der Änderung der Organisation der Landesverwaltung, soweit dadurch die Interessen der Bediensteten berührt werden;

q)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;

r)

bei der Einführung und bei wesentlichen Änderungen von Kontrollmaßnahmen gegenüber den Bediensteten;

s)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und bei der Erstellung ständiger Aufgabenverteilungspläne;

t)

bei der Erstellung einer generellen Verfügung über die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

u)

bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung;

v)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind.

(2) Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit der Personalvertretung nicht die Mitwirkung gemäß Abs. 1 lit. e zukommt;

b)

die Erstattung einer Disziplinaranzeige, die Verhängung einer Ordnungsstrafe, die Einleitung und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;

c)

die Versetzung eines Bediensteten in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Antrag des Bediensteten erfolgt;

d)

eine Dienstunfallanzeige.

(3) Weiters obliegt es der Personalvertretung,

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziele, den Dienstbetrieb zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten zu fördern; solche Anregungen und Vorschläge sind schriftlich einzubringen und zu begründen,

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten,

c)

an der Behandlung von Angelegenheiten, in denen ihr die Mitwirkung obliegt, in Ausschüssen, Kommissionen, Beiräten u.dgl. mitzuwirken,

d)

die Aufrechterhaltung der Disziplin in der Dienststelle zu unterstützen,

e)

die Betriebsgemeinschaft zu fördern,

f)

sich für den besonderen Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse gemäß § 30 einzusetzen,

g)

Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der Bediensteten berühren, abzugeben,

h)

für die Aus- und Fortbildung der Personalvertreter zu sorgen.

§ 9 Oö. L-PVG


§ 9

Zuständigkeit des Landespersonalausschusses und der

Dienststellenausschüsse

 

(1) Die im § 8 Abs. 1 lit. a bis r, Abs. 2 und Abs. 3 lit. g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind vom Landespersonalausschuß wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 lit. a, b, c, m und p hat der Landespersonalausschuß die Stellungnahme jener Dienststellenausschüsse einzuholen, deren Wirkungsbereich (§ 3 Abs. 2) berührt wird.

(2) Der Landespersonalausschuß hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellenausschüsse ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Er kann ein Mitglied des Landespersonalausschusses zu Sitzungen der Dienststellenausschüsse und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil.

(3) Stellt der Landespersonalausschuß fest, daß der Beschluß eines Dienststellenausschusses oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat er die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen des Landespersonalausschusses die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf den Dienststellenausschuß übergeht.

(4) Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß § 8 sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Dienststellenausschüsse zuständig. Der Landespersonalausschuß ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinausreicht. Diese Zuständigkeit des Landespersonalausschusses ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die der Dienststellenausschuß eingerichtet ist (bei Dienststellenausschüssen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist der Landespersonalausschuß zuständig.

(5) Der Landespersonalausschuß und die Dienststellenausschüsse können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Abs. 1 oder Abs. 4 fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls der Landespersonalausschuß zuständig.

§ 10 Oö. L-PVG § 10


(1) Wenn Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 beabsichtigt sind, bei denen dem Landespersonalausschuß das Recht auf Mitwirkung zukommt, sind ihm diese von den jeweils zuständigen Organen des Dienstgebers vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Landespersonalausschuß kann binnen zwei Wochen ab Verständigung gemäß Abs. 1 Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Die Frist kann auf begründeten Antrag des Landespersonalausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Wenn der Landespersonalausschuß der Maßnahme ausdrücklich zustimmt, braucht der Ablauf der Frist nicht abgewartet werden.

(3) Dem Landespersonalausschuß ist auf sein Verlangen Gelegenheit zur Beratung über seine Einwendungen und Gegenvorschläge gemäß Abs. 2 zu geben. Dieses Verlangen ist gleichzeitig mit den Einwendungen oder Gegenvorschlägen zu stellen; die Beratung ist binnen zweier Wochen durchzuführen. Die Beratung ist von beiden Teilen mit dem Ziel zu führen, die Übereinstimmung herzustellen.

(4) Kann bei der Beratung gemäß Abs. 3 keine Übereinstimmung erzielt werden, und handelt es sich um Angelegenheiten, die nicht dringend sind, so kann der Landespersonalausschuß binnen drei Wochen nach Abschluß der Beratungen gemäß Abs. 3 weitere Verhandlungen verlangen; sie sind innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

(5) Kann keine Übereinstimmung nach Abs. 3 bzw. nach Abs. 4 erzielt werden, so ist dies dem Landespersonalausschuß unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben. Er hat das Recht, mit dieser Angelegenheit binnen zwei Wochen die Landesregierung bzw. soweit es sich um Angelegenheiten des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften handelt, den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) zu befassen. Auf allfälliges Verlangen des Landespersonalausschusses ist ihm binnen vier Wochen Gelegenheit zur gemeinsamen Beratung zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(6) Die Mitwirkung des Landespersonalausschusses hat jedoch dann nicht in dem Verfahren gemäß Abs. 1 bis 5 zu erfolgen, soweit in einem Gesetz ein anderes Verfahren vorgesehen ist oder wenn der Landespersonalausschuß einer anderen Art der Mitwirkung zugestimmt hat.

(7) Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, über die keine Übereinstimmung erzielt wurde, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß soziale und dienstrechtliche Härten für die betroffenen Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden. Der Landespersonalausschuß ist von der Entscheidung unverzüglich zu verständigen.

(8) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei unaufschiebbaren dienstlichen Anlässen, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden; der Landespersonalausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(9) In den Angelegenheiten des § 8 Abs. 2 hat der Landespersonalausschuß das Recht, innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Abs. 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(10) Gibt der Landespersonalausschuß gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Anregungen oder erstattet er Vorschläge, so gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß, sofern nicht ohnedies den Anregungen oder Vorschlägen vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

(11) Beratungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Eine Ausfertigung ist dem Landespersonalausschuß zuzustellen.

§ 11 Oö. L-PVG


§ 11

Verfahren bei der Mitwirkung des Dienststellenausschusses

 

In den Fällen, in denen der Dienststellenausschuß gemäß § 9 Abs. 4 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäß Anwendung; § 10 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienststellenausschuß nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständigen übergeordneten Organen verlangen kann. Soll die Angelegenheit dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder der Landesregierung vorgelegt werden, so hat der Dienststellenausschuß den Landespersonalausschuß zu ersuchen, diesen Antrag zu stellen und die Beratungen zu führen.

§ 12 Oö. L-PVG


§ 12

Regelmäßige Besprechungen

 

Auf Verlangen von Organen der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b, d und f haben die jeweils zuständigen Organe des Dienstgebers mindestens einmal vierteljährlich Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der betreffenden Organe der Personalvertretung fallen, mit diesen zu besprechen. Das Recht dieser Organe der Personalvertretung, im Verfahren gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 10 und § 11 Beratungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.

§ 13 Oö. L-PVG


§ 13

Zuständigkeit der Vertrauenspersonen

 

(1) Die Vertrauenspersonen sind in den im § 8 genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten an das gemäß § 9 zuständige Organ der Personalvertretung Anträge zu stellen, Vorschläge zu erstatten und Anregungen zu geben sowie darüber Beratungen zu verlangen.

(2) Die Vertrauenspersonen haben ferner die Aufgabe, in Angelegenheiten einzuschreiten, in denen die Mitwirkung sonst dem Dienststellenausschuß obliegt, sofern

a)

ein Bediensteter der Organisationseinheit (des Teiles der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5), auf die sich der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt, für seine Person verlangt, ihn in Einzelpersonalangelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b zu vertreten,

b)

der Dienststellenausschuß im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit eine Aufgabe einer Vertrauensperson übertragen hat.

(3) Für das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 11 erster Halbsatz sinngemäß; kommt es in diesem Verfahren zu keiner Einigung, so fällt die Zuständigkeit an den Dienststellenausschuß zurück.

§ 14 Oö. L-PVG


§ 14

Akteneinsicht

 

(1) Den Personalvertretern (§ 3 Abs. 7) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse (§ 3 Abs. 1 lit. g und h) ist vom Dienststellenleiter die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u.dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter bzw. Mitglieder der Wahlausschüsse eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsicht und Abschriftnahme eines Personalaktes oder von Unterlagen für die Bezugsabrechnung darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten und nur soweit erfolgen, als diesem ein Anspruch auf Akteneinsicht zukommt.

§ 15 Oö. L-PVG § 15


(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (§ 7 Abs. 3) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht (Abs. 2) steht den Bediensteten für die Wahl des Dienststellenausschusses jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden (§ 3 Abs. 5).

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb des Bundeslandes Oberösterreich gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag mindestens sechs Monate Bedienstete des Landes Oberösterreich sind.

(5) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)

die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung;

b)

der Landesamtsdirektor, der Landesamtsdirektor-Stellvertreter; ferner beim Amt der Landesregierung die Leiter von Abteilungsgruppen, Abteilungen und Unterabteilungen sowie die Bezirkshauptmänner;

c)

Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

§ 16 Oö. L-PVG


§ 16

Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß

 

(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß § 5 Abs. 1 eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - aus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß über Vorschlag der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in diesem Ausschuß zu bestellen. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge schriftlich dem Dienststellenausschuß zu übermitteln. Langen von einer Wählergruppe keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der übrigen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu besetzen.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt der Konstituierung des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(5) Jede bisher im Landespersonalausschuß vertretene oder für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete (§ 1), Beamte des Ruhestandes und frühere Vertragsbedienstete des Landes in Frage. Sie sind berechtigt, an der Sitzung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind in geeigneter Weise kundzumachen.

(7) Wurden gemäß § 5 Abs. 1 für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame oder für Teile von Dienststellen eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Für die erste Wahl nach einer solchen Maßnahme obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) dem Landespersonalausschuß. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Landespersonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.

(8) Wurde eine Dienststelle gemäß § 20 Abs. 2 in Wahlsprengel unterteilt, so sind in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 vom Dienststellenausschuß Sprengelwahlausschüsse zu bestellen.

§ 17 Oö. L-PVG


§ 17

Zentralwahlausschuß

 

(1) Vor jeder Wahl des Landespersonalausschusses ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind vom Landespersonalausschuß zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem der Landespersonalausschuß zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Namen der Mitglieder sind vom Landespersonalausschuß in geeigneter Weise kundzumachen.

§ 18 Oö. L-PVG


§ 18

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- und

Zentralwahlausschuß

 

Die Bestimmungen des § 23 finden auf den Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß durch die Versetzung oder Zuteilung zu einer anderen Dienststelle weder Ruhen noch Erlöschen der Mitgliedschaft eintritt, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied vorgeschlagen hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie, daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann.

§ 19 Oö. L-PVG


§ 19

Konstituierung und Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse

und des Zentralwahlausschusses

 

Für die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses (§ 24) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat.

§ 20 Oö. L-PVG Durchführung der Wahl der Dienststellenausschüsse


(1) Die Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen. Die Ausschreibung ist in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.

(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(4) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für den betreffenden Dienststellenausschuß wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber enthält. Die Unterschriften der Bewerber sind mitzuzählen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellenausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(5) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge in geeigneter Weise kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und in geeigneter Weise kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(6) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(7) Jeder Wahlberechtigte hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 eine Stimme für die Wahl des Dienststellenausschusses. Die Wahl hat mit amtlich aufzulegenden Stimmzetteln zu erfolgen.

(8) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person des Wählers geschlossen werden könnte.

(9) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehen.

(10) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(11) Erscheint ein Bewerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Bewerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(12) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.

(13) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß festzustellen.

(14) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ihre Wahl mitzuteilen. Sie haben den Leitern jener Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, sofern sie für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind, den Leitern aller dieser Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellenausschuß bekanntzugeben und in geeigneter Weise kundzumachen.

(15) Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellenausschüssen kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(16) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(17) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 21 Oö. L-PVG


§ 21

Bildung des Landespersonalausschusses

 

(1) Der Landespersonalausschuß wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellenausschüsse auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl der Dienststellenausschüsse an gerechnet - gebildet.

(2) Vorschläge für die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuß können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse Mandate entfallen sind, binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.

(3) Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellenausschüssen auf sie entfallenen Stimmenzahl entspricht. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die auf einem Vorschlag (Abs. 2) den gemäß Abs. 3 bestimmten Mitgliedern des Landespersonalausschusses folgenden Mitglieder der Dienststellenausschüsse gelten als Ersatzmitglieder des Landespersonalausschusses.

(5) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Landespersonalausschusses bekanntzugeben und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(6) Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. § 20 Abs. 15 und 16 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 22 Oö. L-PVG


§ 22

Wahl der Vertrauenspersonen

 

(1) Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (§§ 15 und 20) sinngemäß mit den folgenden Abweichungen:

a)

An die Stelle der Dienststelle tritt die Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, deren Vertrauensperson gewählt wird.

b)

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertrauenspersonen haben einen, wenn zwei Vertrauenspersonen zu wählen sind, höchstens zwei Bewerber zu enthalten. Ist nur eine Vertrauensperson zu wählen, so genügt für den Wahlvorschlag eine Unterschrift.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 23 Oö. L-PVG


§ 23

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder

Landespersonalausschuß sowie der Funktion einer Vertrauensperson

 

(1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder Landespersonalausschuß sowie die Funktion einer Vertrauensperson ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 15 Abs. 5 lit. a und b genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied des Dienststellen- oder Landespersonalausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion. Vertrauenspersonen dürfen in diesen Fällen ihre Funktion nur dann ausüben, wenn der Dienststellenausschuß beim Amt der Landesregierung einen solchen Beschluß faßt.

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder Landespersonalausschuß sowie die Funktion einer Vertrauensperson erlischt:

a)

sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum jeweiligen Organ der Personalvertretung ausschließt;

b)

durch schriftlich erklärten Verzicht;

c)

durch Aberkennung des Mandates (§ 24 Abs. 3 siebter Satz und § 29 Abs. 4 erster Satz);

d)

durch unentschuldigtes Fernbleiben von der konstituierenden Sitzung oder unentschuldigtes Entfernen vor der Wahl des Obmannes und seiner Stellvertreter;

e)

durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt;

f)

durch Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder zum Landespersonalausschuß, so haben die verbleibenden Mitglieder des gleichen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit einen neuen Personalvertreter aus der Liste der nichtgewählten Bewerber (Ersatzmitglieder) zu wählen. Wird der neue Personalvertreter nicht innerhalb von zwei Wochen gewählt, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Personalvertreters der nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Bewerber jenes Wahlvorschlages, dem der ausscheidende Personalvertreter angehörte. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Wahl ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder. Weist die Liste kein Ersatzmitglied mehr auf oder lehnen alle verbleibenden Ersatzmitglieder die Wahl ab, so haben die verbleibenden Personalvertreter des gleichen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit einen neuen Personalvertreter aus dem Kreis der zum jeweiligen Organ der Personalvertretung wählbaren Bediensteten zu wählen. Erlischt die Funktion als Vertrauensperson, so ist eine neue Vertrauensperson durch diejenige Fraktion des Dienststellenausschusses zu bestimmen, der die bisherige Vertrauensperson angehört hat.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft bzw. Funktion (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder. Gemäß Abs. 4 vorletzter Satz gewählte Personalvertreter gelten als Ersatzmitglieder und nehmen die letzten Stellen auf der Liste in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. Die Funktion der gemäß Abs. 4 letzter Satz bestimmten Vertrauensperson erlischt.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder Landespersonalausschuß oder der Funktion als Vertrauensperson entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden.

(7) Ist ein Mitglied eines Dienststellen- oder des Landespersonalausschusses oder eine Vertrauensperson durch Krankheit verhindert, seine (ihre) Funktion auszuüben oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, so sind die Bestimmungen über das Ruhen sinngemäß anzuwenden.

§ 24 Oö. L-PVG § 24


(1) Die erste Sitzung des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist vom bisherigen Obmann einzuberufen, der sie bis zur Wahl des neuen Obmannes zu leiten hat. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß aus seiner Mitte den Obmann (Dienststellenobmann). Der Dienststellenausschuß beim Amt der Landesregierung wählt weiters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Dienststellenobmannes. Der Landespersonalausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann (Landesobmann), einen ersten und einen zweiten Stellvertreter sowie den Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.

(2) Die Sitzungen des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses sind vom Obmann vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird.

(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Der Landesobmann und der Dienststellenobmann des Dienststellenausschusses beim Amt der Landesregierung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreter verhindert, so vertritt sie das vom Landespersonalausschuß bzw. vom Dienststellenausschuß hiezu bestellte Mitglied des Ausschusses; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Dienststellenobmänner, für die keine Stellvertreter zu wählen sind, werden im Falle ihrer Verhinderung durch das Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses vertreten, das der Ausschuß bestellt. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist ein neuer Obmann zu wählen. Ein anderes Mitglied des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das seiner Wählergruppe angehört, vertreten lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.

(4) Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

(5) Der Landesobmann vertritt den Landespersonalausschuß, der Dienststellenobmann den Dienststellenausschuß nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Ausschüsse und führen deren Beschlüsse durch. Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß dem Landes(Dienststellen-)obmann über dessen gesetzliche Aufgaben hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden.

(6) Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.

(7) Zu seiner Beratung in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend junge Bedienstete betreffen, hat der Landespersonalausschuß den Jugendausschuß heranzuziehen. Dieser ist vom Landespersonalausschuß unter Bedachtnahme auf ein Höchstalter von 30 Jahren zu bestellen. Der Jugendausschuß hat aus ebensovielen Mitgliedern zu bestehen, wie der Landespersonalausschuß. Zur Erfüllung derselben Aufgabe hat jeder Dienststellenausschuß bei einer Bezirkshauptmannschaft einen vom Landespersonalausschuß bestellten Jugendvertreter heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(8) Zu den Beratungen des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses (Abs. 6) oder des Jugendausschusses (Abs. 7) können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinne des § 2 Abs. 4 als auch sachverständige Bedienstete, die dem Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß bzw. dem Unterausschuß oder dem Jugendausschuß als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung eines sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig dem Leiter der Dienststelle anzuzeigen, der er angehört.

(9) Die Ersatzmitglieder des Landespersonalausschusses bzw. des Dienststellenausschusses beim Amt der Landesregierung können an den Sitzungen des Organes beratend teilnehmen, dessen Ersatzmitglieder sie sind. Ein Stimmrecht kommt ihnen in diesem Fall nicht zu.

(10) Von der Einberufung eines Dienststellenausschusses, eines Unterausschusses oder des Jugendausschusses ist der Landespersonalausschuß zu verständigen.

(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 25 Oö. L-PVG


§ 25

Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen- und des

Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen

 

(1) Die Tätigkeit des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode).

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:

a)

wenn die jeweilige Dienststelle bzw. Organisationseinheit aufgelassen wird;

b)

wenn das Organ der Personalvertretung gemäß § 33 Abs. 3 aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird;

c)

wenn der Dienststellen- bzw. Landespersonalausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt bzw. wenn die Vertrauensperson zurücktritt;

d)

wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c).

(3) Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Dienststellen- bzw. Landespersonalausschusses bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter.

§ 26 Oö. L-PVG


§ 26

Neuwahl

 

Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellenausschüsse, des Landespersonalausschusses und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 25 Abs. 2 lit. b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organs stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Falle nicht statt.

§ 26a Oö. L-PVG


(1) Abweichend von § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 26 erster Satz verlängert sich die Funktionsperiode von Organen der Personalvertretung, die am 15. März 2022 enden würde, bis zur Konstituierung des entsprechenden Organs, das bis spätestens 15. Juni 2022 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.

(2) Die Frist des Abs.1 für die Wahl des entsprechenden Organs kann durch Verordnung der Oö. Landesregierung im erforderlichen Ausmaß, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, verlängert werden.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2021)

§ 27 Oö. L-PVG


§ 27

Neuschaffung von Dienststellen und Organisationseinheiten

 

(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Landespersonalausschuß binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat er binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Landespersonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.

(2) Innerhalb von zehn Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl des Dienststellenausschusses für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden.

(3) Wird eine Organisationseinheit beim Amt der Landesregierung neu geschaffen, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlausschuß ist vom Dienststellenausschuß zu bestellen.

§ 28 Oö. L-PVG


§ 28

Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter und der

Mitglieder der Wahlausschüsse

 

(1) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Sie ist der dienstlichen Tätigkeit gleichzuhalten.

(2) Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Sie dürfen, solange die Dienststellen, denen sie angehören, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen haben, ihre Funktion nur insoweit ausüben, als sie dadurch in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht beeinträchtigt werden. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.

(3) Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.

(5) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Auf Antrag des Landespersonalausschusses sind ab einer Anzahl von 3.000 wahlberechtigten Bediensteten drei Mitglieder und für je weitere 2.000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiteres Mitglied des Landespersonalausschusses unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen. (Anm: LGBl. Nr. 86/1991)

§ 29 Oö. L-PVG


§ 29

Verschwiegenheitspflicht

 

(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesonders über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 24 Abs. 8 fort.

(4) Einem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuß sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

§ 30 Oö. L-PVG


§ 30

Besonderer Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder der

Wahlausschüsse

 

(1) Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; es darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Dienstbeurteilung und in ihrer dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. Bei der Übertragung von dienstlichen Aufgaben ist auf die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.

(2) Mitglieder des Landespersonal- oder eines Dienststellenausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, zu anderen Dienststellen versetzt oder diesen zugeteilt werden oder anderen Teilen der Dienststelle zugewiesen werden, für die eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet wurden. Vertrauenspersonen dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung des Dienststellenausschusses zu anderen Dienststellen versetzt oder diesen zugeteilt werden oder Teilen der Organisationseinheit zugewiesen werden, für die eigene Vertrauenspersonen eingerichtet wurden. Das Gleiche gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Kundmachung des Wahlvorschlages bis zum Tage der Wahl.

(3) Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses, die in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur dann gekündigt und, wenn sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, nur dann gekündigt oder entlassen werden, wenn der Ausschuß, dem sie angehören, zustimmt, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu.

(4) Personalvertreter und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(5) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung gemäß Abs. 4 der ehemalige Ausschuß, falls dieser nicht mehr besteht, der Landespersonalausschuß zuständig.

(6) Die Zustimmung gemäß Abs. 2, 3 oder 4 bedarf eines einstimmigen Beschlusses. An Stelle des betroffenen Mitgliedes ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt.

(7) Stimmt der Ausschuß gemäß Abs. 2, 3 oder 4 nicht zu, so kann der Landespersonalausschuß verlangen, daß die Angelegenheit von dem zur Entscheidung berufenen obersten Organ vor der endgültigen Entscheidung noch einmal mit ihm beraten wird.

§ 31 Oö. L-PVG


§ 31

Aufwand der Personalvertretung

 

(1) Den Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt das Land.

(2) Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen; ferner sind der Aufwand für die Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtungen, der Aufwand für Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten und der Aufwand für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben einschließlich der Durchführung der Wahlen zu den Organen der Personalvertretung erfordert, sowie der Aufwand für den amtlichen Stimmzettel vom Land zu tragen.

(3) Der Personalvertretung ist auf Antrag des Landespersonalausschusses in der als Geschäftsstelle dienenden Organisationseinheit im Amt der Landesregierung für je 1.000 aktive Bedienstete zumindest ein Bediensteter zur Bewältigung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Land trägt den Mehraufwand für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich

a)

der Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind,

b)

der der Personalvertretung gemäß § 31 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Bediensteten, soweit diese über Weisung des Landesobmannes zur Besorgung von Personalvertretungsaufgaben eine Dienstreise vornehmen,

c)

der Obmänner derjenigen Dienststellenausschüsse, welche für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind (§ 5 Abs. 1), oder der Vertreter dieser Obmänner zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen werden,

d)

der Mitglieder der Wahlausschüsse, soweit diese Reisen für die Besorgung von Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erforderlich sind.

(5) Auf die Vergütung des Mehraufwandes gemäß Abs. 4 ist die für die Landesbeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden. Soweit sich der Ersatz nach Gebührenstufen richtet, erfolgt er einheitlich nach Gebührenstufe 2. Eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung (Kilometergeld) gebührt, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erforderlich ist, um die Personalvertretungsaufgaben zeitgerecht, rasch und sparsam erfüllen zu können. Der Landesobmann hat die Reiserechnung einzusehen und zu vermerken, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten gemäß Abs. 4 vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 47/1994, 12/1996)

§ 32 Oö. L-PVG


§ 32

Schutz der Rechte der Bediensteten

 

Die Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, bei Wahlwerbung sowie bei Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten nicht dienstlich benachteiligt werden.

§ 33 Oö. L-PVG § 33


(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Rechtsperson Personalvertretung (§ 3 Abs. 6) zu führen. Die Aufsichtsbehörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen. Kommt ein Organ der Personalvertretung seinen Pflichten nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde es auffordern, unverzüglich, jedenfalls aber binnen 14 Tagen, tätig zu werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen bzw. der Funktion zu entheben, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 34 Oö. L-PVG


§ 34

Übergangsbestimmungen

 

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung haben in Vertretung der Interessen der Bediensteten die Geschäfte der entsprechenden Organe nach diesem Gesetz bis zur Konstituierung der neuen Organe (bzw. bis zur Annahme der Wahl) vorläufig zu führen und für die Durchführung von Neuwahlen innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu sorgen.

§ 35 Oö. L-PVG


§ 35

Inkrafttreten; Vollziehung

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG) Fundstelle


Gesetz vom 10. April 1985 über die Personalvertretung der Bediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz - Oö. L-PVG)

StF: LGBl.Nr. 72/1985 (GP XXII RV 363 AB 417/1985 )

Änderung

LGBl.Nr. 86/1991 (GP XXIII RV 52 IA 60 AB 454/1991 )

LGBl.Nr. 47/1994 (GP XXIV RV 385 AB 428/1994 LT 25)

LGBl.Nr. 12/1996 (GP XXIV AB 716/1995 LT 40)

LGBl.Nr. 24/2001 (GP XXV RV 851/2000 AB 991/2001 LT 33)

LGBl.Nr. 108/2011 (GP XXVII RV 438/2011 AB 506/2011 LT 20)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 31/2014 (GP XXVII RV 1057/2014 AB 1084/2014 LT 42)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

§  1

Geltungsbereich

§  2

Aufgaben der Personalvertretung

§  3

Organe der Personalvertretung

§  4

Dienststellen

§  5

Besondere Bestimmungen über die Einrichtung von Organen der Personalvertretung

§  6

Dienststellenversammlung

§  7

Dienststellenausschuß; Landespersonalausschuß; Vertrauensperson

§  8

Befugnisse der Personalvertretung

§  9

Zuständigkeit des Landespersonalausschusses und der Dienststellenausschüsse

§ 10

Verfahren bei der Mitwirkung des Landespersonalausschusses

§ 11

Verfahren bei der Mitwirkung des Dienststellenausschusses

§ 12

Regelmäßige Besprechungen

§ 13

Zuständigkeit der Vertrauenspersonen

§ 14

Akteneinsicht

§ 15

Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse

§ 16

Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß

§ 17

Zentralwahlausschuß

§ 18

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- und Zentralwahlausschuß

§ 19

Konstituierung und Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses

§ 20

Durchführung der Wahl der Dienststellenausschüsse

§ 21

Bildung des Landespersonalausschusses

§ 22

Wahl der Vertrauenspersonen

§ 23

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder Landespersonalausschuß sowie der Funktion einer Vertrauensperson

§ 24

Konstituierung und Geschäftsführung des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses

§ 25

Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen

§ 26

Neuwahl

§ 27

Neuschaffung von Dienststellen und Organisationseinheiten

§ 28

Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse

§ 29

Verschwiegenheitspflicht

§ 30

Besonderer Schutz der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse

§ 31

Aufwand der Personalvertretung

§ 32

Schutz der Rechte der Bediensteten

§ 33

Aufsicht über die Personalvertretung

§ 34

Übergangsbestimmungen

§ 35

Inkrafttreten; Vollziehung

 

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