§ 23 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 23

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder

Landespersonalausschuß sowie der Funktion einer Vertrauensperson

 

(1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder Landespersonalausschuß sowie die Funktion einer Vertrauensperson ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 15 Abs. 5 lit. a und b genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied des Dienststellen- oder Landespersonalausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion. Vertrauenspersonen dürfen in diesen Fällen ihre Funktion nur dann ausüben, wenn der Dienststellenausschuß beim Amt der Landesregierung einen solchen Beschluß faßt.

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder Landespersonalausschuß sowie die Funktion einer Vertrauensperson erlischt:

a)

sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum jeweiligen Organ der Personalvertretung ausschließt;

b)

durch schriftlich erklärten Verzicht;

c)

durch Aberkennung des Mandates (§ 24 Abs. 3 siebter Satz und § 29 Abs. 4 erster Satz);

d)

durch unentschuldigtes Fernbleiben von der konstituierenden Sitzung oder unentschuldigtes Entfernen vor der Wahl des Obmannes und seiner Stellvertreter;

e)

durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt;

f)

durch Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder zum Landespersonalausschuß, so haben die verbleibenden Mitglieder des gleichen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit einen neuen Personalvertreter aus der Liste der nichtgewählten Bewerber (Ersatzmitglieder) zu wählen. Wird der neue Personalvertreter nicht innerhalb von zwei Wochen gewählt, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Personalvertreters der nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Bewerber jenes Wahlvorschlages, dem der ausscheidende Personalvertreter angehörte. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Wahl ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder. Weist die Liste kein Ersatzmitglied mehr auf oder lehnen alle verbleibenden Ersatzmitglieder die Wahl ab, so haben die verbleibenden Personalvertreter des gleichen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit einen neuen Personalvertreter aus dem Kreis der zum jeweiligen Organ der Personalvertretung wählbaren Bediensteten zu wählen. Erlischt die Funktion als Vertrauensperson, so ist eine neue Vertrauensperson durch diejenige Fraktion des Dienststellenausschusses zu bestimmen, der die bisherige Vertrauensperson angehört hat.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft bzw. Funktion (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder. Gemäß Abs. 4 vorletzter Satz gewählte Personalvertreter gelten als Ersatzmitglieder und nehmen die letzten Stellen auf der Liste in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. Die Funktion der gemäß Abs. 4 letzter Satz bestimmten Vertrauensperson erlischt.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder Landespersonalausschuß oder der Funktion als Vertrauensperson entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden.

(7) Ist ein Mitglied eines Dienststellen- oder des Landespersonalausschusses oder eine Vertrauensperson durch Krankheit verhindert, seine (ihre) Funktion auszuüben oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, so sind die Bestimmungen über das Ruhen sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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