Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen- und des
Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen
(1) Die Tätigkeit des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode).
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung:
a) | wenn die jeweilige Dienststelle bzw. Organisationseinheit aufgelassen wird; | |||||||||
b) | wenn das Organ der Personalvertretung gemäß § 33 Abs. 3 aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird; | |||||||||
c) | wenn der Dienststellen- bzw. Landespersonalausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt bzw. wenn die Vertrauensperson zurücktritt; | |||||||||
d) | wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c). |
(3) Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Dienststellen- bzw. Landespersonalausschusses bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen weiter.
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