§ 34 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 34

Übergangsbestimmungen

 

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung haben in Vertretung der Interessen der Bediensteten die Geschäfte der entsprechenden Organe nach diesem Gesetz bis zur Konstituierung der neuen Organe (bzw. bis zur Annahme der Wahl) vorläufig zu führen und für die Durchführung von Neuwahlen innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu sorgen.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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