(1) Abweichend von § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 26 erster Satz verlängert sich die Funktionsperiode von Organen der Personalvertretung, die am 15. März 2022 enden würde, bis zur Konstituierung des entsprechenden Organs, das bis spätestens 15. Juni 2022 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.
(2) Die Frist des Abs.1 für die Wahl des entsprechenden Organs kann durch Verordnung der Oö. Landesregierung im erforderlichen Ausmaß, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, verlängert werden.
(Anm: LGBl. Nr. 69/2021)
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