Zentralwahlausschuß
(1) Vor jeder Wahl des Landespersonalausschusses ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind vom Landespersonalausschuß zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem der Landespersonalausschuß zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Namen der Mitglieder sind vom Landespersonalausschuß in geeigneter Weise kundzumachen.
0 Kommentare zu § 17 Oö. L-PVG