Verfahren bei der Mitwirkung des Dienststellenausschusses
In den Fällen, in denen der Dienststellenausschuß gemäß § 9 Abs. 4 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäß Anwendung; § 10 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienststellenausschuß nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständigen übergeordneten Organen verlangen kann. Soll die Angelegenheit dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder der Landesregierung vorgelegt werden, so hat der Dienststellenausschuß den Landespersonalausschuß zu ersuchen, diesen Antrag zu stellen und die Beratungen zu führen.
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