§ 11 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

§ 11

Verfahren bei der Mitwirkung des Dienststellenausschusses

 

In den Fällen, in denen der Dienststellenausschuß gemäß § 9 Abs. 4 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäß Anwendung; § 10 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienststellenausschuß nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständigen übergeordneten Organen verlangen kann. Soll die Angelegenheit dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder der Landesregierung vorgelegt werden, so hat der Dienststellenausschuß den Landespersonalausschuß zu ersuchen, diesen Antrag zu stellen und die Beratungen zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

§ 11

Verfahren bei der Mitwirkung des Dienststellenausschusses

 

In den Fällen, in denen der Dienststellenausschuß gemäß § 9 Abs. 4 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäß Anwendung; § 10 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienststellenausschuß nacheinander auch Verhandlungen mit den jeweils zuständigen übergeordneten Organen verlangen kann. Soll die Angelegenheit dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder der Landesregierung vorgelegt werden, so hat der Dienststellenausschuß den Landespersonalausschuß zu ersuchen, diesen Antrag zu stellen und die Beratungen zu führen.

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