§ 10 Oö. L-PVG § 10

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wenn Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 beabsichtigt sind, bei denen dem Landespersonalausschuß das Recht auf Mitwirkung zukommt, sind ihm diese von den jeweils zuständigen Organen des Dienstgebers vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Landespersonalausschuß kann binnen zwei Wochen ab Verständigung gemäß Abs. 1 Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Die Frist kann auf begründeten Antrag des Landespersonalausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Wenn der Landespersonalausschuß der Maßnahme ausdrücklich zustimmt, braucht der Ablauf der Frist nicht abgewartet werden.

(3) Dem Landespersonalausschuß ist auf sein Verlangen Gelegenheit zur Beratung über seine Einwendungen und Gegenvorschläge gemäß Abs. 2 zu geben. Dieses Verlangen ist gleichzeitig mit den Einwendungen oder Gegenvorschlägen zu stellen; die Beratung ist binnen zweier Wochen durchzuführen. Die Beratung ist von beiden Teilen mit dem Ziel zu führen, die Übereinstimmung herzustellen.

(4) Kann bei der Beratung gemäß Abs. 3 keine Übereinstimmung erzielt werden, und handelt es sich um Angelegenheiten, die nicht dringend sind, so kann der Landespersonalausschuß binnen drei Wochen nach Abschluß der Beratungen gemäß Abs. 3 weitere Verhandlungen verlangen; sie sind innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

(5) Kann keine Übereinstimmung nach Abs. 3 bzw. nach Abs. 4 erzielt werden, so ist dies dem Landespersonalausschuß unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben. Er hat das Recht, mit dieser Angelegenheit binnen zwei Wochen die Landesregierung bzw. soweit es sich um Angelegenheiten des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften handelt, den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) zu befassen. Auf allfälliges Verlangen des Landespersonalausschusses ist ihm binnen vier Wochen Gelegenheit zur gemeinsamen Beratung zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(6) Die Mitwirkung des Landespersonalausschusses hat jedoch dann nicht in dem Verfahren gemäß Abs. 1 bis 5 zu erfolgen, soweit in einem Gesetz ein anderes Verfahren vorgesehen ist oder wenn der Landespersonalausschuß einer anderen Art der Mitwirkung zugestimmt hat.

(7) Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, über die keine Übereinstimmung erzielt wurde, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß soziale und dienstrechtliche Härten für die betroffenen Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden. Der Landespersonalausschuß ist von der Entscheidung unverzüglich zu verständigen.

(8) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei unaufschiebbaren dienstlichen Anlässen, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden; der Landespersonalausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(9) In den Angelegenheiten des § 8 Abs. 2 hat der Landespersonalausschuß das Recht, innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Abs. 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(10) Gibt der Landespersonalausschuß gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Anregungen oder erstattet er Vorschläge, so gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß, sofern nicht ohnedies den Anregungen oder Vorschlägen vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

(11) Beratungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Eine Ausfertigung ist dem Landespersonalausschuß zuzustellen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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