§ 3 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 3

Organe der Personalvertretung

 

(1) Organe der Peronalvertretung sind:

a)

die Dienststellenversammlung;

b)

der Dienststellenausschuß;

c)

der Obmann des Dienststellenausschusses (Dienststellenobmann);

d)

der Landespersonalausschuß;

e)

der Obmann des Landespersonalausschusses (Landesobmann);

f)

die Vertrauensperson;

g)

der Dienststellenwahlausschuß;

h)

der Zentralwahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, des Dienststellenausschusses und des Obmannes des Dienststellenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Der Obmann des Dienststellenausschusses führt die Bezeichnung Dienststellenobmann.

(3) Der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses und des Obmannes des Landespersonalausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Der Obmann des Landespersonalausschusses führt die Bezeichnung Landesobmann.

(4) Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.

(5) Der Wirkungsbereich der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die beim jeweiligen Sozialhilfeverband tätigen Bediensteten des Landes. Der Wirkungsbereich der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die nicht bei Dienststellen des Landes tätigen Bediensteten des Landes.

(6) Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt dem Landespersonalausschuß.

(7) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses sowie die Vertrauenspersonen.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. L-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. L-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. L-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. L-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. L-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. L-PVG
§ 4 Oö. L-PVG