§ 9 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 9

Zuständigkeit des Landespersonalausschusses und der

Dienststellenausschüsse

 

(1) Die im § 8 Abs. 1 lit. a bis r, Abs. 2 und Abs. 3 lit. g und h umschriebenen Aufgaben der Personalvertretung sind vom Landespersonalausschuß wahrzunehmen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 lit. a, b, c, m und p hat der Landespersonalausschuß die Stellungnahme jener Dienststellenausschüsse einzuholen, deren Wirkungsbereich (§ 3 Abs. 2) berührt wird.

(2) Der Landespersonalausschuß hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere, daß die Dienststellenausschüsse ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Er kann ein Mitglied des Landespersonalausschusses zu Sitzungen der Dienststellenausschüsse und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil.

(3) Stellt der Landespersonalausschuß fest, daß der Beschluß eines Dienststellenausschusses oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat er die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung eines Dienststellenobmannes oder einer Vertrauensperson sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen des Landespersonalausschusses die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf den Dienststellenausschuß übergeht.

(4) Für die übrigen Aufgaben der Personalvertretung gemäß § 8 sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Dienststellenausschüsse zuständig. Der Landespersonalausschuß ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder die sonst über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinausreicht. Diese Zuständigkeit des Landespersonalausschusses ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der Leiter der Dienststelle (beim Amt der Landesregierung der Leiter einer Abteilungsgruppe oder ein Abteilungsleiter), für die der Dienststellenausschuß eingerichtet ist (bei Dienststellenausschüssen für mehrere Dienststellen einer dieser Dienststellenleiter) die Entscheidung zu treffen hat. Im Zweifelsfalle ist der Landespersonalausschuß zuständig.

(5) Der Landespersonalausschuß und die Dienststellenausschüsse können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Abs. 1 oder Abs. 4 fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist. Zur allfälligen Vorlage der Angelegenheit an den Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) oder die Landesregierung ist jedoch jedenfalls der Landespersonalausschuß zuständig.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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