Zuständigkeit der Vertrauenspersonen
(1) Die Vertrauenspersonen sind in den im § 8 genannten Angelegenheiten zuständig, sofern diese ausschließlich die Organisationseinheit (den Teil der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5) betreffen, auf die sich ihr Wirkungsbereich erstreckt. Sie sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten an das gemäß § 9 zuständige Organ der Personalvertretung Anträge zu stellen, Vorschläge zu erstatten und Anregungen zu geben sowie darüber Beratungen zu verlangen.
(2) Die Vertrauenspersonen haben ferner die Aufgabe, in Angelegenheiten einzuschreiten, in denen die Mitwirkung sonst dem Dienststellenausschuß obliegt, sofern
a) | ein Bediensteter der Organisationseinheit (des Teiles der Organisationseinheit gemäß § 5 Abs. 5), auf die sich der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt, für seine Person verlangt, ihn in Einzelpersonalangelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b zu vertreten, | |||||||||
b) | der Dienststellenausschuß im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit eine Aufgabe einer Vertrauensperson übertragen hat. |
(3) Für das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 11 erster Halbsatz sinngemäß; kommt es in diesem Verfahren zu keiner Einigung, so fällt die Zuständigkeit an den Dienststellenausschuß zurück.
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