Wahl der Vertrauenspersonen
(1) Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (§§ 15 und 20) sinngemäß mit den folgenden Abweichungen:
a) | An die Stelle der Dienststelle tritt die Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, deren Vertrauensperson gewählt wird. | |||||||||
b) | Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertrauenspersonen haben einen, wenn zwei Vertrauenspersonen zu wählen sind, höchstens zwei Bewerber zu enthalten. Ist nur eine Vertrauensperson zu wählen, so genügt für den Wahlvorschlag eine Unterschrift. |
(2) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
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