§ 26 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 26

Neuwahl

 

Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellenausschüsse, des Landespersonalausschusses und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 25 Abs. 2 lit. b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organs stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Falle nicht statt.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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