§ 6 Oö. L-PVG

Oö. L-PVG - Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 6

Dienststellenversammlung

 

(1) Die Bediensteten bei Dienststellen mit mindestens ständig 20 Bediensteten bilden in ihrer Gesamtheit die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenversammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bilden jeweils diese Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses;

b)

die Beschlußfassung über Resolutionen betreffend Angelegenheiten der Personalvertretung an die jeweils zuständigen Organe des Landes;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses.

(3) Der Dienststellenausschuß hat im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Von der Einberufung sind der Dienststellenleiter sowie der Landespersonalausschuß zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellenversammlung während der Dienstzeit abgehalten werden. Wenn die Dienststellenversammlung mehr als einmal im Kalenderjahr während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustimmung des Dienststellenleiters hiefür erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Dienststellenversammlung dem Dienststellenleiter mindestens zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung dagegen erhoben hat. Die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes während der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind, soweit nicht ohnedies ihre Zustimmung erforderlich ist, die Leiter dieser Dienststellen zu verständigen.

(4) Eine Dienststellenversammlung muß binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses kann der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete die Dienststellenversammlung einberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Dienststellenobmann. Wenn dieser und dessen Stellvertreter verhindert sind sowie im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses oder wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.

(7) In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der der Dienststelle angehört, sofern er mindestens zwei Monate Bediensteter des Landes und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 3). Der Dienststellenausschuß kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (§ 2 Abs. 4) als auch Vertreter der Verwaltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Auskünfte erteilen können, zur Dienststellenversammlung einladen; sind diese Bedienstete des Landes, so ist ihnen die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.

(8) Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Dienstnehmerschaft eingerichtet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst), und beim Amt der Landesregierung als Dienststelle zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses gemäß Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie bestimmten Teildienststellenversammlung berechtigt.

(9) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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