§ 1 NspGV 2015 Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche elektrische Betriebsmittel den Anforderungen entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie in Bezug auf Güter gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.
§ 2 NspGV 2015 Umsetzung
- (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird den Bestimmungen der Richtlinie 2014/35/EU entsprochen.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 357, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird den Bestimmungen der Richtlinie 2014/35/EU entsprochen.
- (2)Absatz 2,Bezugnahmen auf die Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 10, aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/35/EU, gelten als Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/35/EU.Bezugnahmen auf die Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung), Amtsblatt Nummer L 374 vom 27.12.2006 Seite 10, aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/35/EU, gelten als Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/35/EU.
§ 3 NspGV 2015 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 V und 1500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind. Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 römisch fünf und 1000 römisch fünf für Wechselstrom und zwischen 75 römisch fünf und 1500 römisch fünf für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang römisch zwei aufgeführt sind.
§ 4 NspGV 2015 Bereitstellung auf dem Markt und Sicherheitsziele
- (1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie – entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.
- (2)Absatz 2,Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.Anhang römisch eins enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.
§ 5 NspGV 2015 Freier Warenverkehr
Die Marktüberwachungsbehörde darf in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Aspekte die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern.
§ 6 NspGV 2015 Stromversorgung
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen den Anschluss elektrischer Betriebsmittel an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität nicht von Sicherheitsanforderungen abhängig machen, die über die Sicherheitsziele nach § 4 und Anhang I hinausgehen. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen den Anschluss elektrischer Betriebsmittel an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität nicht von Sicherheitsanforderungen abhängig machen, die über die Sicherheitsziele nach Paragraph 4 und Anhang römisch eins hinausgehen.
§ 7 NspGV 2015 Konformität elektrischer Betriebsmittel
Vermutung der Konformität auf der Grundlage harmonisierter Normen
Bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Sicherheitszielen nach § 4 und Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. Bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Sicherheitszielen nach Paragraph 4 und Anhang römisch eins vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
§ 8 NspGV 2015 Vermutung der Konformität auf der Grundlage internationaler Normen
- (1)Absatz eins,Soweit keine harmonisierten Normen gemäß § 7 festgelegt und veröffentlicht wurden, ist auch bei solchen elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen genügen und die gemäß Abs. 4 veröffentlicht wurden, davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die in § 4 genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in § 5 genannten freien Verkehr mit den Sicherheitszielen des § 4 und Anhang I übereinstimmen.Soweit keine harmonisierten Normen gemäß Paragraph 7, festgelegt und veröffentlicht wurden, ist auch bei solchen elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen genügen und die gemäß Absatz 4, veröffentlicht wurden, davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die in Paragraph 4, genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in Paragraph 5, genannten freien Verkehr mit den Sicherheitszielen des Paragraph 4 und Anhang römisch eins übereinstimmen.
- (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Sicherheitsanforderungen werden gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/35/EU den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission mitgeteilt. Die Europäische Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Sicherheitsbestimmungen sowie namentlich auf diejenigen von deren Varianten hin, deren Veröffentlichung sie empfiehlt.Die in Absatz eins, genannten Sicherheitsanforderungen werden gemäß Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2014/35/EU den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission mitgeteilt. Die Europäische Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Sicherheitsbestimmungen sowie namentlich auf diejenigen von deren Varianten hin, deren Veröffentlichung sie empfiehlt.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft teilt der Europäischen Kommission binnen drei Monaten etwaige Einwände gegen die nach Abs. 2 übermittelten Sicherheitsbestimmungen mit und gibt dabei die sicherheitstechnischen Gründe an, die der Anerkennung dieser Bestimmungen entgegenstehen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft teilt der Europäischen Kommission binnen drei Monaten etwaige Einwände gegen die nach Absatz 2, übermittelten Sicherheitsbestimmungen mit und gibt dabei die sicherheitstechnischen Gründe an, die der Anerkennung dieser Bestimmungen entgegenstehen.
- (4)Absatz 4,Die Fundstellen der Sicherheitsbestimmungen, gegen die seitens der Mitgliedstaaten keine Einwände erhoben wurden, werden gemäß Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2014/35/EU zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.Die Fundstellen der Sicherheitsbestimmungen, gegen die seitens der Mitgliedstaaten keine Einwände erhoben wurden, werden gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Richtlinie 2014/35/EU zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
§ 9 NspGV 2015 Vermutung der Konformität auf der Grundlage nationaler Normen
Sind keine harmonisierten Normen nach § 7 festgelegt und veröffentlicht worden und sind keine internationalen Normen nach § 8 veröffentlicht worden, so hat die Marktüberwachungsbehörde im Hinblick auf die in § 4 genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in § 5 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel, die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen hergestellt worden sind, als mit den Sicherheitszielen nach § 4 und Anhang I übereinstimmend zu erachten, die ein Sicherheitsniveau bieten, das dem in Österreich geforderten Niveau entspricht. Sind keine harmonisierten Normen nach Paragraph 7, festgelegt und veröffentlicht worden und sind keine internationalen Normen nach Paragraph 8, veröffentlicht worden, so hat die Marktüberwachungsbehörde im Hinblick auf die in Paragraph 4, genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in Paragraph 5, genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel, die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen hergestellt worden sind, als mit den Sicherheitszielen nach Paragraph 4 und Anhang römisch eins übereinstimmend zu erachten, die ein Sicherheitsniveau bieten, das dem in Österreich geforderten Niveau entspricht.
§ 10 NspGV 2015 EU-Konformitätserklärung
- (1)Absatz eins,Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Sicherheitsziele gemäß § 4 und Anhang I nachgewiesen wurde.Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Sicherheitsziele gemäß Paragraph 4 und Anhang römisch eins nachgewiesen wurde.
- (2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV, enthält die in Modul A in Anhang III angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie muss bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Österreich in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, in deutscher Sprache verfasst sein.Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch vier, enthält die in Modul A in Anhang römisch drei angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie muss bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Österreich in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, in deutscher Sprache verfasst sein.
- (3)Absatz 3,Unterliegt ein elektrisches Betriebsmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
- (4)Absatz 4,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
§ 11 NspGV 2015 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30.
§ 12 NspGV 2015 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
- (1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem elektrischen Betriebsmittel oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des elektrischen Betriebsmittels dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
- (2)Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels anzubringen.
- (3)Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde hat auf bestehenden Mechanismen aufzubauen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte einzuleiten.
§ 13 NspGV 2015 Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen
- (1)Absatz eins,Stellt die Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß § 9i Abs. 1 ETG 1992 fest, dass ein elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, muss sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende elektrische Betriebsmittel bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.Stellt die Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß Paragraph 9 i, Absatz eins, ETG 1992 fest, dass ein elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, muss sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende elektrische Betriebsmittel bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
- (2)Absatz 2,Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Aus der Unterrichtung müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden elektrischen Betriebsmittels, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
§ 14 NspGV 2015
- (1)Absatz eins,Unbeschadet des § 9i ETG 1992 muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 9 i, ETG 1992 muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
- 1.Ziffer einsdie CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von § 12 angebracht;die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, oder von Paragraph 12, angebracht;
- 2.Ziffer 2die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
- 3.Ziffer 3die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- 4.Ziffer 4die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
- 5.Ziffer 5die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
- 6.Ziffer 6die in § 9a Abs. 6 ETG 1992 oder § 9c Abs. 3 ETG 1992 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;die in Paragraph 9 a, Absatz 6, ETG 1992 oder Paragraph 9 c, Absatz 3, ETG 1992 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
- 7.Ziffer 7eine andere Anforderung nach den §§ 9a oder 9c ETG 1992 ist nicht erfüllt.eine andere Anforderung nach den Paragraphen 9 a, oder 9c ETG 1992 ist nicht erfüllt.
- (2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so muss die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so muss die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
§ 15 NspGV 2015 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 16 NspGV 2015 Übergangsbestimmungen
Die Marktüberwachungsbehörde darf die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die von der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 erfasst sind, dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
§ 17 NspGV 2015 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsgeräteverordnung 1995 – NspGV 1995), BGBl. Nr. 51/1995 außer Kraft. Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsgeräteverordnung 1995 – NspGV 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1 NspGV 2015
- a)Litera aDie wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem Begleitdokument angegeben.
- b)Litera bDie elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können.
- c)Litera cDie elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und angemessener Wartung der Schutz vor den in den Ziffern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist.
Anl. 2 NspGV 2015 BETRIEBSMITTEL UND BEREICHE, DIE NICHT UNTER DIESE VERORDNUNG FALLEN
Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre
Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel
Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen
Elektrizitätszähler
Haushaltssteckvorrichtungen
Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen
Funkentstörung
Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören
Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.
Anl. 3 NspGV 2015 MODUL A
- 1.Ziffer einsInterne FertigungskontrolleBei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Ziffern 2, 3 und 4 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden elektrischen Betriebsmittel den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.
- 2.Ziffer 2Technische UnterlagenDer Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung eines elektrischen Betriebsmittels mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des elektrischen Betriebsmittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
- a)Litera aeine allgemeine Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels;
- b)Litera bEntwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
- c)Litera cdie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind;
- d)Litera deine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder welche in §§ 8 und 9 genannten internationalen oder nationalen Normen vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen bzw. internationalen oder nationalen Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den Sicherheitszielen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall der teilweisen Anwendung von harmonisierten Normen bzw. von in den §§ 8 und 9 genannten internationalen oder nationalen Normen ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewandt wurden; eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder welche in Paragraphen 8 und 9 genannten internationalen oder nationalen Normen vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen bzw. internationalen oder nationalen Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den Sicherheitszielen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall der teilweisen Anwendung von harmonisierten Normen bzw. von in den Paragraphen 8 und 9 genannten internationalen oder nationalen Normen ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewandt wurden;
- e)Litera edie Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie
- f)Litera fdie Prüfberichte.
- 3.Ziffer 3HerstellungDer Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten elektrischen Betriebsmittel mit den in Z 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten elektrischen Betriebsmittel mit den in Ziffer 2, genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
- 4.Ziffer 4CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
- 4.1.4 Punkt einsDer Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen elektrischen Betriebsmittel an, das den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
- 4.2.4 Punkt 2Der Hersteller stellt für ein Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels für die nationalen Marktüberwachungsbehörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches elektrische Betriebsmittel sie ausgestellt wurde. Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
- 5.Ziffer 5BevollmächtigterDie unter Z 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.Die unter Ziffer 4, genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Anl. 4 NspGV 2015
- 1.Ziffer einsProduktmodell/Produkt (Produkt-, Chargen- Typen- oder Seriennummer):
- 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
- 3.Ziffer 3Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
- 4.Ziffer 4Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des elektrischen Betriebsmittels zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung enthalten, wenn dies zur Identifikation des elektrischen Betriebsmittels notwendig ist.):
- 5.Ziffer 5Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
- 6.Ziffer 6Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, in Bezug auf die die Konformität erklärt wird:
- 7.Ziffer 7Zusatzangaben:Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
(1) Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.