Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Marktüberwachungsbehörde darf in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Aspekte die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 NspGV 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NspGV 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 NspGV 2015