Sind keine harmonisierten Normen nach § 7 festgelegt und veröffentlicht worden und sind keine internationalen Normen nach § 8 veröffentlicht worden, so hat die Marktüberwachungsbehörde im Hinblick auf die in § 4 genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in § 5 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel, die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen hergestellt worden sind, als mit den Sicherheitszielen nach § 4 und Anhang I übereinstimmend zu erachten, die ein Sicherheitsniveau bieten, das dem in Österreich geforderten Niveau entspricht. Sind keine harmonisierten Normen nach Paragraph 7, festgelegt und veröffentlicht worden und sind keine internationalen Normen nach Paragraph 8, veröffentlicht worden, so hat die Marktüberwachungsbehörde im Hinblick auf die in Paragraph 4, genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in Paragraph 5, genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel, die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen hergestellt worden sind, als mit den Sicherheitszielen nach Paragraph 4 und Anhang römisch eins übereinstimmend zu erachten, die ein Sicherheitsniveau bieten, das dem in Österreich geforderten Niveau entspricht.
0 Kommentare zu § 9 NspGV 2015