§ 14 NspGV 2015

NspGV 2015 - Niederspannungsgeräteverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet des § 9i ETG 1992 muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 9 i, ETG 1992 muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. 1.Ziffer einsdie CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von § 12 angebracht;die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, oder von Paragraph 12, angebracht;
    2. 2.Ziffer 2die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. 3.Ziffer 3die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    4. 4.Ziffer 4die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    5. 5.Ziffer 5die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    6. 6.Ziffer 6die in § 9a Abs. 6 ETG 1992 oder § 9c Abs. 3 ETG 1992 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;die in Paragraph 9 a, Absatz 6, ETG 1992 oder Paragraph 9 c, Absatz 3, ETG 1992 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    7. 7.Ziffer 7eine andere Anforderung nach den §§ 9a oder 9c ETG 1992 ist nicht erfüllt.eine andere Anforderung nach den Paragraphen 9 a, oder 9c ETG 1992 ist nicht erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so muss die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so muss die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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