Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie – entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.
(2)Absatz 2,Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.Anhang römisch eins enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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