Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Soweit keine harmonisierten Normen gemäß § 7 festgelegt und veröffentlicht wurden, ist auch bei solchen elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen genügen und die gemäß Abs. 4 veröffentlicht wurden, davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die in § 4 genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in § 5 genannten freien Verkehr mit den Sicherheitszielen des § 4 und Anhang I übereinstimmen.Soweit keine harmonisierten Normen gemäß Paragraph 7, festgelegt und veröffentlicht wurden, ist auch bei solchen elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen genügen und die gemäß Absatz 4, veröffentlicht wurden, davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die in Paragraph 4, genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in Paragraph 5, genannten freien Verkehr mit den Sicherheitszielen des Paragraph 4 und Anhang römisch eins übereinstimmen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Sicherheitsanforderungen werden gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/35/EU den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission mitgeteilt. Die Europäische Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Sicherheitsbestimmungen sowie namentlich auf diejenigen von deren Varianten hin, deren Veröffentlichung sie empfiehlt.Die in Absatz eins, genannten Sicherheitsanforderungen werden gemäß Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2014/35/EU den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission mitgeteilt. Die Europäische Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Sicherheitsbestimmungen sowie namentlich auf diejenigen von deren Varianten hin, deren Veröffentlichung sie empfiehlt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft teilt der Europäischen Kommission binnen drei Monaten etwaige Einwände gegen die nach Abs. 2 übermittelten Sicherheitsbestimmungen mit und gibt dabei die sicherheitstechnischen Gründe an, die der Anerkennung dieser Bestimmungen entgegenstehen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft teilt der Europäischen Kommission binnen drei Monaten etwaige Einwände gegen die nach Absatz 2, übermittelten Sicherheitsbestimmungen mit und gibt dabei die sicherheitstechnischen Gründe an, die der Anerkennung dieser Bestimmungen entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Die Fundstellen der Sicherheitsbestimmungen, gegen die seitens der Mitgliedstaaten keine Einwände erhoben wurden, werden gemäß Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2014/35/EU zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.Die Fundstellen der Sicherheitsbestimmungen, gegen die seitens der Mitgliedstaaten keine Einwände erhoben wurden, werden gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Richtlinie 2014/35/EU zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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