Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
1.Ziffer einsProduktmodell/Produkt (Produkt-, Chargen- Typen- oder Seriennummer):
2.Ziffer 2Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
3.Ziffer 3Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
4.Ziffer 4Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des elektrischen Betriebsmittels zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung enthalten, wenn dies zur Identifikation des elektrischen Betriebsmittels notwendig ist.):
5.Ziffer 5Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
6.Ziffer 6Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, in Bezug auf die die Konformität erklärt wird:
7.Ziffer 7Zusatzangaben:Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):(Name, Funktion) (Unterschrift):
(1) Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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