Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
1.Ziffer einsInterne FertigungskontrolleBei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Ziffern 2, 3 und 4 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden elektrischen Betriebsmittel den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.
2.Ziffer 2Technische UnterlagenDer Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung eines elektrischen Betriebsmittels mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des elektrischen Betriebsmittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
a)Litera aeine allgemeine Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels;
b)Litera bEntwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
c)Litera cdie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind;
d)Litera deine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder welche in §§ 8 und 9 genannten internationalen oder nationalen Normen vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen bzw. internationalen oder nationalen Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den Sicherheitszielen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall der teilweisen Anwendung von harmonisierten Normen bzw. von in den §§ 8 und 9 genannten internationalen oder nationalen Normen ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewandt wurden; eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder welche in Paragraphen 8 und 9 genannten internationalen oder nationalen Normen vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen bzw. internationalen oder nationalen Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den Sicherheitszielen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall der teilweisen Anwendung von harmonisierten Normen bzw. von in den Paragraphen 8 und 9 genannten internationalen oder nationalen Normen ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewandt wurden;
e)Litera edie Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie
f)Litera fdie Prüfberichte.
3.Ziffer 3HerstellungDer Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten elektrischen Betriebsmittel mit den in Z 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten elektrischen Betriebsmittel mit den in Ziffer 2, genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
4.Ziffer 4CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
4.1.4 Punkt einsDer Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen elektrischen Betriebsmittel an, das den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
4.2.4 Punkt 2Der Hersteller stellt für ein Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels für die nationalen Marktüberwachungsbehörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches elektrische Betriebsmittel sie ausgestellt wurde. Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
5.Ziffer 5BevollmächtigterDie unter Z 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.Die unter Ziffer 4, genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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