Gesamte Rechtsvorschrift NÖ TG 2010

NÖ Tourismusgesetz 2010

NÖ TG 2010
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Stand der Gesetzesgebung: 11.05.2022
NÖ Tourismusgesetz 2010
StF: LGBl. 7400-0

§ 1 NÖ TG 2010 Begriffsbestimmung, Ziel


(1) Tourismus ist der gesamte, vorwiegend der Erholung und Gesundheit, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen (Gästen) in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr.

(2) Wichtigstes Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus in Niederösterreich unter Berücksichtigung der touristischen Eignungen, der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu fördern und weiterzuentwickeln. Die jeweils gültige tourismuspolitische Landesstrategie Niederösterreich bildet den Rahmen für konkrete Umsetzungsentscheidungen und -maßnahmen.

§ 2 NÖ TG 2010 Träger des Tourismus


Zur Pflege und Förderung des Tourismus in Niederösterreich sind unter Berücksichtigung der tourismuspolitischen Landesstrategie folgende Trägerorganisationen berufen:

-

Gemeinden,

-

Tourismusverbände,

-

Regionale Tourismusdestinationen,

-

Landestourismusorganisation und

-

das Land Niederösterreich

§ 3 NÖ TG 2010 Gliederung der Gemeinden


(1) Ortsklassen

Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert:

-

Gemeinden der Ortsklasse I

-

Gemeinden der Ortsklasse II

-

Gemeinden der Ortsklasse III

(2) Umstufung

Die Landesregierung hat die Bedeutung der Gemeinde für den Tourismus alle fünf Jahre festzulegen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 Abs. 1 einzustufen. Die Bedeutung einer Gemeinde wird durch eine Gesamtbetrachtung der Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und dem Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung einer Gemeinde festgestellt. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.

(3) Außerordentliche Umstufungen

a)

Außerordentliche Höherstufung

Eine Gemeinde einer Ortsklasse II oder III ist auf ihren begründeten Antrag (Gemeinderatsbeschluss) unabhängig von den Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. 4 in die Ortsklasse I oder II höher zu stufen, wenn

-

sie eine Qualifizierung des Tourismusangebotes beabsichtigt und damit eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder

-

ihr Tourismusangebot regionales Potential aufweist oder

-

der Ausflugstourismus dieser Gemeinde eine wesentliche Rolle spielt und

-

sie direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist.

b)

Außerordentliche Abstufung

Eine Gemeinde kann auf ihren begründeten Antrag (Gemeinderatsbeschluss) unabhängig von den Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. 4 von der Landesregierung durch Verordnung in eine niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die beantragte Ortsklasse dem tatsächlichen Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung der Gemeinde entspricht.

(4) Anhörungen

Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere folgende Einrichtungen zu hören:

-

die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich,

-

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich,

-

die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,

-

die Interessenvertretungen für die Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung,

-

die regionale Tourismusdestination sowie

-

die Landestourismusorganisation.

§ 4 NÖ TG 2010 Feststellung der Tourismusbedeutung von Gemeinden nach Maßzahlen


(1) Maßzahlen

Die Tourismusbedeutung einer Gemeinde ist alle fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anhand folgender Maßzahlen festzustellen:

a)

Nächtigungszahl

Fünfjähriger Durchschnittswert der Zahl der Nächtigungen von Gästen in einer Gemeinde.

b)

Nächtigungsintensität

Der auf jeden Einwohner der Gemeinde entfallende Anteil an der Nächtigungszahl (gemäß lit.a) dieser Gemeinde.

c)

Spezifischer Tourismusumsatz

Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe in der Gemeinde pro Einwohner.

(2) Median

Die Maßzahlen einer Gemeinde sind gemäß Abs. 3 und Abs. 4 in Beziehung zu den entsprechenden Maßzahlen der anderen NÖ Gemeinden zu setzen. Dabei ist unter dem Median jener Wert zu verstehen, der von der einen Hälfte der NÖ Gemeinden nicht erreicht und von der anderen Hälfte der NÖ Gemeinden überschritten wird.

(3) Maßzahlen für die Einstufung in Ortsklasse I

Gemeinden der Ortsklasse I müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen:

-

Nächtigungszahl (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.a):

das Zweifache des Medians

-

Nächtigungsintensität (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.b):

das Zweifache des Medians

-

Spezifischer Tourismusumsatz (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.c):

den Median

(4) Maßzahlen für die Einstufung in Ortsklasse II

Gemeinden der Ortsklasse II müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen:

-

Nächtigungszahl (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.a):

50 % des Medians

-

Nächtigungsintensität (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.b):

50 % des Medians

-

Spezifischer Tourismusumsatz (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.c):

50 % des Medians

(5) Einstufung in die Ortsklasse III

Gemeinden der Ortsklasse III sind solche, welche nicht die Mindestwerte gemäß Abs. 3 bzw. Abs. 4 erreichen.

§ 5 NÖ TG 2010 Tourismusverband


Der Tourismusverband ist eine Vereinigung von in einem geographisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden mit Rechtspersönlichkeit. Er dient der Unterstützung der regionalen Tourismusdestination im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- bzw. Landesstrategie Niederösterreich und der Vertretung der Interessen des Tourismusverbandes in der regionalen Tourismusdestination.

§ 6 NÖ TG 2010 Regionale Tourismusdestinationen


(1) Die regionalen Tourismusdestinationen sind juristische Personen des privaten Rechtes und sind organisationsrechtlich die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden.

(2) In den regionalen Tourismusdestinationen sind die in einem geographisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden oder diese Gemeinden vertreten durch Tourismusverbände, die Tourismuswirtschaft und die Landestourismusorganisation zusammengeschlossen. In ihren Aufgaben– und Verantwortungsbereich fällt die regionale gesamthafte, mehrjährige Planung und Durchführung touristischer Marketingagenden (Produktentwicklung, Vermarktung und Vertrieb) im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- und Landestrategie Niederösterreich.

§ 7 NÖ TG 2010 Landestourismusorganisation


Als Landestourismusorganisation ist die Niederösterreich-Werbung GmbH tätig. In ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich fällt die landesweite gesamthafte, strategische Steuerung, Planung und Durchführung touristischer Marketingagenden (Vermarktung und Vertrieb, insbes. auf Auslandsmärkten) sowie ein touristisches Dienstleistungsangebot sicherzustellen; dies im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- und Landestrategie Niederösterreich.

§ 8 NÖ TG 2010 Land Niederösterreich


Das Land definiert in Abstimmung mit den anderen Trägern des Tourismus die tourismuspolitische Landesstrategie Niederösterreich und steuert und kontrolliert die Umsetzung der darin festgelegten Ziele und Maßnahmen. Das Land steuert das Gesamtsystem Tourismus Niederösterreich.

§ 9 NÖ TG 2010 Förderung von Gemeinden


Tourismusfördermittel können einer Gemeinde zuerkannt werden, wenn

a)

deren Tourismusvorhaben ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden können und

b)

(entfällt)

c)

die Gemeinde Nächtigungstaxen sowie, im Falle einer Einhebungspflicht, Interessentenbeiträge erhebt und um die Aufbringung dieser Mittel besorgt ist und

d)

die Gemeinde die Gemeindebevölkerung gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zumindest einmal jährlich in schriftlicher Form über die Verwendung der ausgezahlten Tourismusmittel informiert und

e)

die Gemeinde ihren Mitwirkungspflichten sowohl als Meldebehörde 1. Instanz gemäß Meldegesetz 1991 als auch als Erhebungsgemeinde gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 2000 nachkommt und die zur Verfügung stehenden Vollzugsmöglichkeiten jeweils im erforderlichen Ausmaß ausschöpft sowie

f)

die Gemeinde direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist.

§ 10 NÖ TG 2010 Förderung und Finanzierung von regionalen Tourismusdestinationen und der Landestourismusorganisation


(1) Das Land kann regionalen Tourismusdestinationen und der Landestourismusorganisation Tourismusfördermittel für solche Aktivitäten zuerkennen, die im besonderen Ausmaß geeignet sind, zur Realisierung der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie Niederösterreich beizutragen.

(2) Das Land leistet nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Aufgaben Zuwendungen an die Landestourismusorganisation. Zuwendungen an die regionalen Tourismusdestinationen erfolgen im Wege der Landestourismusorganisation.

§ 11 NÖ TG 2010 Förderung von sonstigen Förderwerbern


Das Land kann sonstigen Förderwerbern Tourismusfördermittel für solche Aktivitäten zuerkennen, die im besonderen Ausmaß geeignet sind, zur Realisierung der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie Niederösterreich beizutragen.

§ 12 NÖ TG 2010 Nächtigungstaxen


(1) Abgabenform

Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Aufteilung der Abgabenerträge

35 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe gebühren der Gemeinde und 65 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

(3) Zweckwidmung

a)

Die Ertragsanteile der Gemeinde aus der Nächtigungstaxe sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung gemäß § 9 lit.d) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

b)

Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe sind für Maßnahmen zur Weiterentwicklung, Förderung und Vermarktung des landesweiten und des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen.

(4) Abgabenpflicht

a)

Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreich in Gästeunterkünften nächtigen (Gast).

b)

Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt dienen, insbesondere

-

im Rahmen der gewerblichen Beherbergung,

-

im Rahmen der Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974,

-

in Kur- und Erholungsheimen,

-

in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten,

-

in Ferienwohnungen,

-

auf Campingplätzen oder

-

im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer.

(5) Befreiungen

Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:

a)

Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,

b)

Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, nächtigen,

c)

Personen, die aus Anlass des Schulbesuches nächtigen,

d)

Personen, die in Ausübung des militärischen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes nächtigen,

e)

Personen, die als Lehrling gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes oder als Lehrling gemäß § 2 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, nächtigen,

f)

Personen, die als Fremde in Österreich gemäß Asylgesetz 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in Gästeunterkünften nächtigen,

g)

Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten,

h)

Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 47 NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, nächtigen,

i)

Personen, die in Schutzhütten im Sinne des § 111 Abs. 2 Ziffer 2 Gewerbeordnung 1994 mit überwiegendem Lagerbetrieb nächtigen.

Personen, die eine Befreiung von der Abgabenpflicht beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

(6) Abgabenhöhe

a)

Die Höhe der Nächtigungstaxe beträgt für Gemeinden folgender Ortsklassen pro Person und Nächtigung:

 

Ortsklasse I – Kurorte:

€ 2,20

Ortsklasse I:

€ 1,50

Ortklasse II - Kurorte:

€ 1,30

Ortsklasse II:

€ 1,00

Ortsklasse III:

€ 0,50

 

b)

Die Landesregierung hat die im Abs. 6 lit.a) genannten Beträge jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung anzupassen. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner verlautbarte endgültige Indexzahl. Eine erste Anpassung ist anhand eines Vergleichs der für den Monat Jänner des Jahres 2014 mit der für den Monat Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Die neuen Beträge sind nach mathematischen Rundungsregeln auf volle zehn Centbeträge zu runden.

(7) Abgabenerhöhung

Die Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Nächtigungstaxe bis zum 2-fachen der in Abs. 6 bestimmten Nächtigungstaxe erhöhen, sofern

a)

die Aufwendungen für die Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus höher sind als die durchschnittlichen Aufwendungen der vorangegangenen fünf Jahre und

b)

die Gemeinde direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist.

Vom Abgabenmehrertrag ist für die Gemeinde ein Anteil von 35 % und für das Land Niederösterreich ein Anteil von 65 % vorgesehen.

(8) (entfällt)

(9) Abgabenschuld, Fälligkeit, Entrichtung, Einhebung, Abfuhr

a)

Die Festsetzung der vom Gast im Sinne des Abs. 4 zu entrichtenden Nächtigungstaxe erfolgt durch Selbstberechnung gemäß der Bundesabgabenordnung.

b)

Die Abgabenschuld beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen. Mit der letzten Nächtigung entsteht der Abgabenanspruch und ist die Abgabe fällig. Der Gast hat die Nächtigungstaxe spätestens am Tag der Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Bei entgeltlicher Beherbergung ist die Nächtigungstaxe gesondert in Anrechnung zu bringen; es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird.

c)

Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Nächtigungstaxe vom Gast im Sinne des Abs. 4 für die Gemeinde einzuheben (Einhebungspflichtiger). Mit der Entrichtung der Nächtigungstaxe an den Unterkunftgeber wird dieser Schuldner. Der Unterkunftgeber hat bis zum 15. des Folgemonats die im vorangegangenen Monat eingehobenen Nächtigungstaxen an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung abzuführen.

d)

Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Nächtigungstaxen gemäß Abs. 2 an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung abzuführen.

(10) Pauschalierung

a)

Bei mehrmaligem vorübergehendem Aufenthalt von derselben Person während eines Kalenderjahres in derselben Gästeunterkunft oder auf demselben Campingplatz kann der Unterkunftgeber (Betreiber eines Campingplatzes) die Nächtigungstaxe in pauschalierter Form innerhalb der Abfuhrfrist gemäß Abs. 9 lit.b) abrechnen und abführen, wobei eine Aufenthaltsdauer von zwei Monaten im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist.

b)

An den Abfuhrfristen zwischen Unterkunftgeber und Gemeinde bzw. Gemeinde und dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ändert sich nichts.

(11) Haftung

Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung und Abfuhr der Nächtigungstaxe.

(12) Aufzeichnungen

a)

Der Unterkunftgeber hat Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen eine möglichst einfache, kostensparende und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe sicherstellen. Jedenfalls haben die Unterkunftgeber zugleich mit der Abfuhr der Nächtigungstaxe an die Gemeinde über die Zahl der beherbergten Personen, die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen, sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge Meldung zu erstatten. Für diese Meldungen sind die von der Gemeinde zur Verfügung zu stellenden Unterlagen oder, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, die elektronische Datenübermittlung zu verwenden. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar.

b)

Unterkunftgeber, die Betreiber eines Campingplatzes sind, haben ein Verzeichnis der Unterkünfte, die länger als zwei Monate in der Saison am Campingplatz auf- oder abgestellt werden, zu führen, aus dem der über die Unterkunft Verfügungsberechtigte, sofern vorhanden, ihr Kennzeichen, der Tag der Aufstellung und der Tag der Entfernung der Unterkunft, hervorgehen.

(13) Kontrolle durch die Gemeinde

Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde jedenfalls Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten Taxenbeträge zu führen. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar. Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Abgabenpflicht und Abgabenhöhe maßgebenden Umstände mitzuwirken. Die Unterkunftgeber haben der Gemeinde die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

(14) Kontrolle durch das Land Niederösterreich

Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

§ 12a NÖ TG 2010 Meldepflicht


(1) Wer beabsichtigt Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer zu beherbergen und sich dafür bei einem Online-Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, registriert, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen ab tatsächlich erfolgter Registrierung, schriftlich zu melden.

(2) Wer Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer beherbergt, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen, gerechnet ab dem ersten Tag der tatsächlich erfolgten Beherbergung einer Person, schriftlich zu melden.

§ 13 NÖ TG 2010 Interessentenbeiträge


(1) Abgabenform

Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Aufteilung der Abgabenerträge

95 % der Einnahmen aus dem Interessentenbeitrag gebühren der Gemeinde und 5 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

(3) Zweckwidmung

a)

Die Ertragsanteile der Gemeinde aus dem Interessentenbeitrag sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung gemäß § 9 lit.d) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

b)

Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus dem Interessentenbeitrag sind für Maßnahmen zur Weiterentwicklung, Förderung und Vermarktung des landesweiten und des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen.

(4) Abgabenpflicht

a)

Tourismusinteressenten und damit beitragspflichtig sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsformen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes sowie Personenvereinigungen, welche

aa)

in Niederösterreich eine oder mehrere, in Abgabengruppen einer Verordnung gemäß Abs. 6 lit. b) angeführte oder ähnliche Tätigkeiten selbständig ausüben, sowie

ab)

zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse I, II und III einen Standort haben:-                       - bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standort:

einen Sitz im Sinne des § 27 oder eine Betriebsstätte im Sinne des § 29 der Bundesabgabenordnung,

-

bei Erwerbstätigkeiten ohne festem Standort:

einen Wohnsitz gemäß § 26 Bundesabgabenordnung, oder

-

bei Vermietungen oder Verpachtungen:

einen Standort des in Bestand gegebenen Objektes.

In Gemeinden der Ortsklasse III sind nur die in den Abgabengruppen A und B angeführten Tätigkeiten abgabenpflichtig.

b)

Wird von einem selbständig Erwerbstätigen eine oder mehrere der in den Abgabengruppen der Abgabengruppenordnung gem. Abs. 6 lit. b) aufgezählte oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so wird ein mittelbarer oder unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus gezogen.

c)

Werden mehrere die Abgabenpflicht gemäß Abs. 4 lit.a) auslösende Tätigkeiten ausgeübt, so ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

d)

Die Tourismusinteressenten haben für jedes Kalenderjahr bzw. abweichende Wirtschaftsjahr (Beitragszeitraum) Interessenbeiträge zu entrichten.

e)

Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres beziehungsweise zu Beginn des abweichenden Wirtschaftsjahres, für das der Interessentenbeitrag erhoben werden soll. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit des Interessentenbeitrages ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

(5) Standortbezogener Interessentenbeitrag

a)

Der Interessentenbeitrag ist für jene Gemeinde zu entrichten, innerhalb deren Gebiet der jeweilige Standort des Tourismusinteressenten (gemäß Abs. 4 lit.ab)) gelegen ist.

b)

Ist der Tourismusinteressent in mehreren Gemeinden abgabepflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Gemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der für die einzelnen Gemeinden von der jeweiligen Gemeinde als Berechnungsgrundlage heranzuziehende Umsatz nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Standorte befinden, wie folgt aufzuteilen:

-

Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der Dienstnehmer in den einzelnen Standorten oder

-

Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der tätigen Inhaber bzw. familieneigenen Arbeitskräfte, sofern keine Dienstnehmer beschäftigt sind.

c)

Lit.b gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent in einer oder mehreren Gemeinden und in anderen Bundesländern Standorte unterhält.

(6) Abgabengruppen

a)

Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit.aa) der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt.

b)

Die Auflistung und die Einreihung der einzelnen Tätigkeiten in Abgabengruppen hat die Landesregierung durch Verordnung vorzunehmen (Abgabengruppenordnung). Für die Auflistung ist der jeweilige mittelbare oder unmittelbare Nutzen für die einzelne Tätigkeit aus dem Tourismus zu berücksichtigen. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Tätigkeit nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur maßgebend.

(7) Abgabenberechnung

a)

Berechnungsgrundlage:

Unter beitragspflichtigem Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweit vorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu verstehen. Davon sind folgende Umsätze befreit:

aa)

Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung).

ab)

Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch zwei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird.

ac)

Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatorien und Ambulatorien gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime.

ad)

Umsätze von nicht auf Gewinn gerichteten Betrieben und Einrichtungen der Gebietskörperschaften, sofern kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung angestrebt wird.

ae)

Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen.

af)

Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Niederösterreich und Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Umsatzsteuergesetz 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Niederösterreich erbracht wurden.

Tourismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.

Wählt ein Tourismusinteressent ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit vorangegangenen, 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994.

b)

Freibetrag, Bagatellgrenze

ba)

Bei der Berechnung der Interessentenbeiträge gemäß Abs. 7 lit.a) bleibt ein Freibetrag von € 150.000,– außer Ansatz. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit. aa) ausgeübt, so kommt der Freibetrag im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.

bb)

Interessentenbeiträge, die € 10,– unterschreiten, sind nicht vorzuschreiben.

c)

Höchstberechnungsgrundlage

Die Interessentenbeiträge sind mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,– ergibt. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit.aa) ausgeübt, so kommt die Höchstberechnungsgrundlage im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.

d)

Abgabensatz

Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Abgabengruppe und der Ortsklasse, in der jene Gemeinde eingestuft ist, in der die Abgabenpflicht des Tourismusinteressenten besteht, den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes:

 

 

Gemeinde

Ortsklasse I

Gemeinde

Ortsklasse II

Gemeinde

Ortsklasse III

Abgabengruppe A

2,30 %o

1,90 %o

1,50 %o

Abgabengruppe B

1,90 %o

1,50 %o

1,10 %o

Abgabengruppe C

1,50 %o

1,10 %o

0,00 %o

Abgabengruppe D

1,10 %o

0,70 %o

0,00 %o

 

Soweit in dieser Tabelle der Promillesatz mit 0,00 %o festgelegt ist, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

(8) Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen, Standortverlegung

a)

Aufnahme

aa)

Für das Jahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

ab)

Der Ermittlung der Abgabe für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf diese Weise zu ermitteln, dass der im Anfangsjahr erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der angefangenen Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz auszugehen.

ac)

Der Berechnung der Abgabe für das auf das Anfangsjahr zweit folgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

ad)

In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Abgabenpflicht maßgebend.

ae)

Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages zu erfolgen, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich zurückzuerstatten.

b)

Unternehmensübertragungen

Bei Unternehmensübertragungen gemäß § 1409 ABGB gelten die Umsätze des übergegebenen Betriebes als Berechnungsgrundlage für den Übernehmer.

c)

Beendigung, Standortverlegung

Im Fall einer nicht bloß vorübergehenden Einstellung der Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen, ist der Interessentenbeitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Beendigung aliquot zu berechnen. Dabei wird der Interessentenbeitrag durch zwölf geteilt und mit jener Zahl der Monate vervielfacht, in welchen die Erwerbstätigkeit noch ausgeübt wird. Wird der Standort gemäß Abs. 4 lit.a) sublit.ab) verlegt, ist der Interessentenbeitrag entsprechend der Beendigung aliquot zu ermitteln. Wird der Standort in eine niederösterreichische Gemeinde verlegt, so erfolgt die Abgabenberechnung mit der Zahl jener Monate, in welchen die Erwerbstätigkeit am neuen Standort ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit im Beitragszeitraum beendet oder der Standort verlegt, hat der Abgabepflichtige dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und binnen eines Monats die Abgabenerklärung einzureichen.

(9) Sonderfälle

a)

Reisebüros und Reiseleiter

Als Jahresumsatz gilt die Summe der Einnahmen abzüglich der Summe der Vorleistungen inklusive der Umsatzsteuer.

b)

Werbungsmittler

Als Jahresumsatz gilt die Summe der Provisionen aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen abzgl. der Umsatzsteuer.

c)

Spielbanken

Als Jahresumsatz gelten die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes.

d)

Versicherungsunternehmen

Als Jahresumsatz gelten die Summen der für das zweit vorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Niederösterreich hat oder die versicherte Sache sich in Niederösterreich befindet.

e)

Geld- und Kreditinstitute, Österreichische Post AG und Bausparkassen

Als Jahresumsatz gilt das 2-fache der im zweit vorangegangenen Jahr erzielten Summe der Bruttozinserträge aus Kreditvergaben an Nichtbanken (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften), Provisionserträge und anderer Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes. Hinsichtlich des Jahresumsatzes bei Bausparkassen sind die Umsätze aus Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus Verträgen mit Personen aus Niederösterreich heranzuziehen.

(10) Privatzimmervermieter

Privatzimmervermieter sind Tourismusinteressenten im Sinne des § 13 Abs. 4. Der Interessentenbeitrag ist vom Jahresumsatz des zweit vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen. Als Jahresumsatz gilt die Summe der eingenommenen Nächtigungs- und Verpflegungsentgelte (Preis für die Nächtigung und Verpflegung ohne Umsatzsteuer). Die Regelungen über den Freibetrag gemäß § 13 Abs. 7 lit.b) sublit. ba) und die Höchstberechnungsgrundlage gemäß § 13 Abs. 7 lit.c) kommen nicht zur Anwendung. Die Bagatellgrenze gemäß § 13 Abs. 7 lit.b) sublit. bb) ist zu berücksichtigen. § 13 Abs. 8 gilt sinngemäß für die Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen und Standortverlegung.

Es gelten folgende Abgabensätze (in %) und Höchstbeiträge:

 

OKl I: - Kurorte:

3 %, höchstens € 500,–

OKl I:

3 %, höchstens € 330,–

OKl II: - Kurorte:

1 %, höchstens € 170,–

OKl II:

1 %, höchstens € 110,–

OKl III:

1 %, höchstens € 60,–

 

(11) Abgabenerhöhung

Die Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Interessentenbeiträge bis zum 2-fachen der in § 13 Absatz 7 lit.d) bzw. in der Abgabengruppenordnung gem. Abs. 6 lit.b) bestimmten Abgabensätze erhöhen, sofern

a)

die Aufwendungen für die Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus höher sind als die durchschnittlichen Aufwendungen der vorangegangenen fünf Jahre und

b)

die Gemeinde direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist.

(12) Wertsicherung

Die Landesregierung hat die im Abs. 7 lit.b) und c) sowie die in Abs. 10 genannten Beträge jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung anzupassen, wobei Änderungen unter 10 % außer Betracht bleiben. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner verlautbarte endgültige Indexzahl. Eine erste Anpassung ist anhand eines Vergleichs der für den Monat Jänner des Jahres 2014 mit der für den Monat Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Die folgenden Anpassungen erfolgen jeweils auf Basis der Indexzahl für den Monat Jänner jenes Jahres, in dem der Schwellenwert zuletzt überschritten wurde. Die neuen Beträge sind nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden. Die Höchstberechnungsgrundlage gemäß Abs. 7 lit.c) ist nach mathematischen Rundungsregeln auf die nächsten € 10.000,– zu runden.

(13) Abgabenerklärung, Aufzeichnungen

a)

Jeder Tourismusinteressent hat bis 31. Mai eines jeden Jahres der Gemeinde eine Abgabenerklärung über den für die Abgabenberechnung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben. Die Abgabenerklärung ist unter Verwendung eines von der Gemeinde aufzulegenden Formulars abzugeben.

b)

Kommt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so sind Angaben auf Grund von Aufzeichnungen in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht werden kann.

c)

Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Abgabenpflichtige den für die Abgabenberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid im Original bzw. in Ablichtung oder sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen, denen bei der Abgabenberechnung Bedeutung zukommt, vorzulegen.

d)

Die Abgabenerklärung als auch sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung dar.

(14) Abgabenleistung

a)

Der Tourismusinteressent hat den Interessentenbeitrag binnen 15 Tagen ab Einlangen des Bescheides an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung zu leisten.

b)

Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Interessentenbeiträge gemäß Abs. 2 an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen.

(15) Mitwirkung der Gemeinde

Die Überprüfung der Abgabenerklärungen sowie die Einhebung sowie Einbringung der Interessentenbeiträge obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Gemeinden sind ferner verpflichtet bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und Beitragshöhe maßgebenden Umstände unentgeltlich mitzuwirken.

(16) Kontrolle durch Land Niederösterreich

Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Interessentenbeiträge durch die Gemeinden zu überwachen. Die Abgabepflichtigen haben den Organen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

(17) Mitwirkung anderer Behörden

a)

Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.

b)

Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den für die Festsetzung des Interessentenbeitrages zuständigen Abgabenbehörden über deren Ersuchen die zur Erfassung der Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes, einen Berufshinweis sowie über Details betreffend die Jahresumsätze. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.

§ 14 NÖ TG 2010 Öffnung und Absperrung von Privatwegen


(1) Privatwege, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Pass- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkten und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen und dergleichen) sowie die Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen eine der Verminderung des Verkehrswertes angemessene Entschädigung aufgrund eines Bescheides geöffnet werden.

(2) Über die Öffnung eines Privatweges entscheidet auf Antrag der Gemeinde die Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid, in welchem auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen ist.

(3) Die Erhaltung der dem Verkehr geöffneten Privatwege obliegt der Gemeinde, auf deren Antrag die Öffnung durchgeführt wurde und ist vom Grundeigentümer zu dulden.

(4) Dem Tourismus offene Privatwege gemäß Abs. 1 dürfen nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muss wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt und in jedem Fall in den Ausgangsorten durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde hat den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu beseitigen.

(5) Zuständigkeiten des Bundes werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

§ 15 NÖ TG 2010 Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen


(1) Wirkungsbereich

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben gemäß § 12 und § 13 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

(2) Abgabenbehörden

a)

Die Abgabenbehörde im Sinne der §§ 12 und 13 ist der Bürgermeister.

b)

Die Abgabenbehörden haben bei der Einhebung der Nächtigungstaxen und des Interessentenbeitrages die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

(3) Verweisungen

a)

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

-

GmbH-Gesetz, BGBl.Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl.Nr. 53/2011,

-

Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl.Nr. 16/2013,

-

Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. Nr. 498/2002 in der Fassung BGBl. Nr. 24/2012,

-

Bundesstatistikgesetz 2000 in der Fassung BGBl.Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010,

-

Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl.Nr. 82/2008,

-

Asylgesetz 2005, BGBl.Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl.Nr. 68/2013;

-

Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013,

-

Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl.Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2013,

-

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2013,

-

Glückspielgesetz, BGBl.Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl.Nr. 70/2013,

-

Bankwesengesetz, BGBl.Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl.Nr. 70/2013,

-

Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. 125/2013.

b)

Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

§ 15a NÖ TG 2010


(1) Für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 ist entgegen § 13 Abs. 4 kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

(2) Das Land Niederösterreich vergütet den Gemeinden die Einnahmen, die durch ein Unterbleiben der Einhebung des Interessentenbeitrages 2020, 2021 und 2022 ausfallen. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung erfolgt auf Grundlage der für das Jahr 2019 gemäß § 13 Abs. 14 lit. b) abzuführenden Beträge. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.

(3) Für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 haben die Verordnungen zur Wertsicherung gemäß § 12 Abs. 6 lit. b) und § 13 Abs. 12 zu unterbleiben.

§ 16 NÖ TG 2010 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

entgegen den Bestimmungen des § 14 dem Tourismus offene Privatwege sperrt, oder

b)

Wegmarkierungen entfernt oder unkenntlich macht, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

c)

der Meldepflicht nach § 12a Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen

a)

nach Abs. 1 lit. a) und b) mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen,

b)

nach Abs. 1 lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro

zu bestrafen.

§ 17 NÖ TG 2010 Übergangs- und Schlussbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1–16 gilt als Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(5) Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 13 Abs. 6 lit.b) dieses Gesetzes gilt der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 4 lit.a sublit.aa).

(6) Die in Vollziehung dieses Gesetzes errechneten Beträge sind auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(7) Regionaltaxeneinnahmen gemäß § 12 NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, die erst nach dem 1. Jänner 2011 an die Gemeinden bzw. an das Land Niederösterreich zufließen, sind bereits nach den Bestimmungen des § 10 in Verbindung mit § 12 Abs. 2, 3 und 9 dieses Gesetzes abzuführen bzw. zu verwenden.

(8) Im Jahr 2011 beträgt die Höhe der Nächtigungstaxen (§ 12 Abs. 6) für Gemeinden folgender Ortsklassen pro Person und Nächtigung:

 

Ortsklasse I – Kurorte :

€ 1,77

Ortsklasse I:

€ 1,13

Ortsklasse II – Kurorte:

€ 0,65

Ortsklasse II:

€ 0,77

Ortsklasse III:

€ 0,36

 

(9) Die Höchstberechnungsgrundlage beim Interessentenbeitrag (§ 13 Abs. 7 lit.c) beträgt:

 

im Jahr 2011:

€ 550.000,–

im Jahr 2012:

€ 750.000,–

im Jahr 2013:

€ 850.000,–

 

(10) Anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage (NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5) zu Ende zu führen.

(11) Der Eintrag zu § 12a im Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 4 lit. b), § 12a, § 13 Abs. 4 lit. a) und b) sowie § 16 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2016 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft. § 12a ist auch für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgten Registrierungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldung binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen ist.

NÖ Tourismusgesetz 2010 (NÖ TG 2010) Fundstelle


LGBl. 7400-1

LGBl. 7400-2

LGBl. Nr. 93/2016

LGBl. Nr. 43/2020

LGBl. Nr. 28/2021

LGBl. Nr. 27/2022

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Begriffsbestimmung, Ziel

Abschnitt 1

Träger des Tourismus

§ 2

Träger des Tourismus

Unterabschnitt 1

Gemeinden

§ 3

Gliederung der Gemeinden

 

(1) Ortsklassen

 

(2) Umstufung

 

(3) Außerordentliche Umstufungen

 

(4) Anhörungen

§ 4

Feststellung der Tourismusbedeutung von Gemeinden nach Maßzahlen

 

(1) Maßzahlen

 

(2) Median

 

(3) Maßzahlen der Einstufung in die Ortsklasse I

 

(4) Maßzahlen der Einstufung in die Ortsklasse II

 

(5) Einstufung in die Ortsklasse III

Unterabschnitt 2

Regionale und überregionale Träger

§ 5

Tourismusverband

§ 6

Regionale Tourismusdestinationen

§ 7

Landestourismusorganisation

§ 8

Land Niederösterreich

Abschnitt 2

Tourismusförderung des Landes

§ 9

Förderung von Gemeinden

§ 10

Förderung und Finanzierung von regionalen Tourismusdestinationen und der Landestourismusorganisation

§ 11

Förderung von sonstigen Förderwerbern

Abschnitt 3

Tourismusabgaben

§ 12

Nächtigungstaxen

 

(1) Abgabenform

 

(2) Aufteilung der Abgabenerträge

 

(3) Zweckwidmung

 

(4) Abgabenpflicht

 

(5) Befreiungen

 

(6) Abgabenhöhe

 

(7) Abgabenerhöhung

 

(9) Abgabenschuld, Fälligkeit, Entrichtung, Einhebung, Abfuhr

 

(10) Pauschalierung

 

(11) Haftung

 

(12) Aufzeignungen

 

(13) Kontrolle durch die Gemeinde

 

(14) Kontrolle durch Land Niederösterreich

§ 12a

Meldepflicht

§ 13

Interessentenbeiträge

 

(1) Abgabenform

 

(2) Aufteilung der Abgabenerträge

 

(3) Zweckwidmung

 

(4) Abgabenpflicht

 

(5) Standortbezogener Interessentenbeitrag

 

(6) Abgabengruppen

 

(7) Abgabenberechnung

 

(8) Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen, Standortverlegung

 

(9) Sonderfälle

 

(10) Privatzimmervermieter

 

(11) Abgabenerhöhung

 

(12) Wertsicherung

 

(13) Abgabenerklärung, Aufzeichnungen

 

(14) Abgabenleistung

 

(15) Mitwirkung der Gemeinde

 

(16) Kontrolle durch das Land Niederösterreich

 

(17) Mitwirkung anderer Behörden

Abschnitt 4

Eigentumsbeschränkung

§ 14

Öffnung und Absperrung von Privatwegen

Abschnitt 5

Schluss- und Strafbestimmungen

§ 15

Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen

 

(1) Wirkungsbereich

 

(2) Abgabenbehörden

 

(3) Verweisungen

§ 15a

Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19

§ 16

Strafbestimmungen

§ 17

Übergangs- und Schlussbestimmungen

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