(1) Für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 ist entgegen § 13 Abs. 4 kein Interessentenbeitrag zu entrichten.
(2) Das Land Niederösterreich vergütet den Gemeinden die Einnahmen, die durch ein Unterbleiben der Einhebung des Interessentenbeitrages 2020, 2021 und 2022 ausfallen. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung erfolgt auf Grundlage der für das Jahr 2019 gemäß § 13 Abs. 14 lit. b) abzuführenden Beträge. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.
(3) Für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 haben die Verordnungen zur Wertsicherung gemäß § 12 Abs. 6 lit. b) und § 13 Abs. 12 zu unterbleiben.
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