§ 13 NÖ TG 2010 Interessentenbeiträge

NÖ TG 2010 - NÖ Tourismusgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Abgabenform

Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Aufteilung der Abgabenerträge

95 % der Einnahmen aus dem Interessentenbeitrag gebühren der Gemeinde und 5 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

(3) Zweckwidmung

a)

Die Ertragsanteile der Gemeinde aus dem Interessentenbeitrag sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung gemäß § 9 lit.d) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

b)

Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus dem Interessentenbeitrag sind für Maßnahmen zur Weiterentwicklung, Förderung und Vermarktung des landesweiten und des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen.

(4) Abgabenpflicht

a)

Tourismusinteressenten und damit beitragspflichtig sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsformen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes sowie Personenvereinigungen, welche

aa)

in Niederösterreich eine oder mehrere, in Abgabengruppen einer Verordnung gemäß Abs. 6 lit. b) angeführte oder ähnliche Tätigkeiten selbständig ausüben, sowie

ab)

zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse I, II und III einen Standort haben:-                       - bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standort:

einen Sitz im Sinne des § 27 oder eine Betriebsstätte im Sinne des § 29 der Bundesabgabenordnung,

-

bei Erwerbstätigkeiten ohne festem Standort:

einen Wohnsitz gemäß § 26 Bundesabgabenordnung, oder

-

bei Vermietungen oder Verpachtungen:

einen Standort des in Bestand gegebenen Objektes.

In Gemeinden der Ortsklasse III sind nur die in den Abgabengruppen A und B angeführten Tätigkeiten abgabenpflichtig.

b)

Wird von einem selbständig Erwerbstätigen eine oder mehrere der in den Abgabengruppen der Abgabengruppenordnung gem. Abs. 6 lit. b) aufgezählte oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so wird ein mittelbarer oder unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus gezogen.

c)

Werden mehrere die Abgabenpflicht gemäß Abs. 4 lit.a) auslösende Tätigkeiten ausgeübt, so ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

d)

Die Tourismusinteressenten haben für jedes Kalenderjahr bzw. abweichende Wirtschaftsjahr (Beitragszeitraum) Interessenbeiträge zu entrichten.

e)

Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres beziehungsweise zu Beginn des abweichenden Wirtschaftsjahres, für das der Interessentenbeitrag erhoben werden soll. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit des Interessentenbeitrages ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

(5) Standortbezogener Interessentenbeitrag

a)

Der Interessentenbeitrag ist für jene Gemeinde zu entrichten, innerhalb deren Gebiet der jeweilige Standort des Tourismusinteressenten (gemäß Abs. 4 lit.ab)) gelegen ist.

b)

Ist der Tourismusinteressent in mehreren Gemeinden abgabepflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Gemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der für die einzelnen Gemeinden von der jeweiligen Gemeinde als Berechnungsgrundlage heranzuziehende Umsatz nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Standorte befinden, wie folgt aufzuteilen:

-

Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der Dienstnehmer in den einzelnen Standorten oder

-

Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der tätigen Inhaber bzw. familieneigenen Arbeitskräfte, sofern keine Dienstnehmer beschäftigt sind.

c)

Lit.b gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent in einer oder mehreren Gemeinden und in anderen Bundesländern Standorte unterhält.

(6) Abgabengruppen

a)

Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit.aa) der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt.

b)

Die Auflistung und die Einreihung der einzelnen Tätigkeiten in Abgabengruppen hat die Landesregierung durch Verordnung vorzunehmen (Abgabengruppenordnung). Für die Auflistung ist der jeweilige mittelbare oder unmittelbare Nutzen für die einzelne Tätigkeit aus dem Tourismus zu berücksichtigen. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Tätigkeit nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur maßgebend.

(7) Abgabenberechnung

a)

Berechnungsgrundlage:

Unter beitragspflichtigem Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweit vorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu verstehen. Davon sind folgende Umsätze befreit:

aa)

Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung).

ab)

Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch zwei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird.

ac)

Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatorien und Ambulatorien gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime.

ad)

Umsätze von nicht auf Gewinn gerichteten Betrieben und Einrichtungen der Gebietskörperschaften, sofern kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung angestrebt wird.

ae)

Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen.

af)

Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Niederösterreich und Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Umsatzsteuergesetz 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Niederösterreich erbracht wurden.

Tourismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.

Wählt ein Tourismusinteressent ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit vorangegangenen, 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994.

b)

Freibetrag, Bagatellgrenze

ba)

Bei der Berechnung der Interessentenbeiträge gemäß Abs. 7 lit.a) bleibt ein Freibetrag von € 150.000,– außer Ansatz. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit. aa) ausgeübt, so kommt der Freibetrag im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.

bb)

Interessentenbeiträge, die € 10,– unterschreiten, sind nicht vorzuschreiben.

c)

Höchstberechnungsgrundlage

Die Interessentenbeiträge sind mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,– ergibt. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit.aa) ausgeübt, so kommt die Höchstberechnungsgrundlage im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.

d)

Abgabensatz

Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Abgabengruppe und der Ortsklasse, in der jene Gemeinde eingestuft ist, in der die Abgabenpflicht des Tourismusinteressenten besteht, den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes:

 

 

Gemeinde

Ortsklasse I

Gemeinde

Ortsklasse II

Gemeinde

Ortsklasse III

Abgabengruppe A

2,30 %o

1,90 %o

1,50 %o

Abgabengruppe B

1,90 %o

1,50 %o

1,10 %o

Abgabengruppe C

1,50 %o

1,10 %o

0,00 %o

Abgabengruppe D

1,10 %o

0,70 %o

0,00 %o

 

Soweit in dieser Tabelle der Promillesatz mit 0,00 %o festgelegt ist, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

(8) Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen, Standortverlegung

a)

Aufnahme

aa)

Für das Jahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

ab)

Der Ermittlung der Abgabe für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf diese Weise zu ermitteln, dass der im Anfangsjahr erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der angefangenen Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz auszugehen.

ac)

Der Berechnung der Abgabe für das auf das Anfangsjahr zweit folgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

ad)

In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Abgabenpflicht maßgebend.

ae)

Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages zu erfolgen, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich zurückzuerstatten.

b)

Unternehmensübertragungen

Bei Unternehmensübertragungen gemäß § 1409 ABGB gelten die Umsätze des übergegebenen Betriebes als Berechnungsgrundlage für den Übernehmer.

c)

Beendigung, Standortverlegung

Im Fall einer nicht bloß vorübergehenden Einstellung der Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen, ist der Interessentenbeitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Beendigung aliquot zu berechnen. Dabei wird der Interessentenbeitrag durch zwölf geteilt und mit jener Zahl der Monate vervielfacht, in welchen die Erwerbstätigkeit noch ausgeübt wird. Wird der Standort gemäß Abs. 4 lit.a) sublit.ab) verlegt, ist der Interessentenbeitrag entsprechend der Beendigung aliquot zu ermitteln. Wird der Standort in eine niederösterreichische Gemeinde verlegt, so erfolgt die Abgabenberechnung mit der Zahl jener Monate, in welchen die Erwerbstätigkeit am neuen Standort ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit im Beitragszeitraum beendet oder der Standort verlegt, hat der Abgabepflichtige dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und binnen eines Monats die Abgabenerklärung einzureichen.

(9) Sonderfälle

a)

Reisebüros und Reiseleiter

Als Jahresumsatz gilt die Summe der Einnahmen abzüglich der Summe der Vorleistungen inklusive der Umsatzsteuer.

b)

Werbungsmittler

Als Jahresumsatz gilt die Summe der Provisionen aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen abzgl. der Umsatzsteuer.

c)

Spielbanken

Als Jahresumsatz gelten die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes.

d)

Versicherungsunternehmen

Als Jahresumsatz gelten die Summen der für das zweit vorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Niederösterreich hat oder die versicherte Sache sich in Niederösterreich befindet.

e)

Geld- und Kreditinstitute, Österreichische Post AG und Bausparkassen

Als Jahresumsatz gilt das 2-fache der im zweit vorangegangenen Jahr erzielten Summe der Bruttozinserträge aus Kreditvergaben an Nichtbanken (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften), Provisionserträge und anderer Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes. Hinsichtlich des Jahresumsatzes bei Bausparkassen sind die Umsätze aus Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus Verträgen mit Personen aus Niederösterreich heranzuziehen.

(10) Privatzimmervermieter

Privatzimmervermieter sind Tourismusinteressenten im Sinne des § 13 Abs. 4. Der Interessentenbeitrag ist vom Jahresumsatz des zweit vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen. Als Jahresumsatz gilt die Summe der eingenommenen Nächtigungs- und Verpflegungsentgelte (Preis für die Nächtigung und Verpflegung ohne Umsatzsteuer). Die Regelungen über den Freibetrag gemäß § 13 Abs. 7 lit.b) sublit. ba) und die Höchstberechnungsgrundlage gemäß § 13 Abs. 7 lit.c) kommen nicht zur Anwendung. Die Bagatellgrenze gemäß § 13 Abs. 7 lit.b) sublit. bb) ist zu berücksichtigen. § 13 Abs. 8 gilt sinngemäß für die Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen und Standortverlegung.

Es gelten folgende Abgabensätze (in %) und Höchstbeiträge:

 

OKl I: - Kurorte:

3 %, höchstens € 500,–

OKl I:

3 %, höchstens € 330,–

OKl II: - Kurorte:

1 %, höchstens € 170,–

OKl II:

1 %, höchstens € 110,–

OKl III:

1 %, höchstens € 60,–

 

(11) Abgabenerhöhung

Die Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Interessentenbeiträge bis zum 2-fachen der in § 13 Absatz 7 lit.d) bzw. in der Abgabengruppenordnung gem. Abs. 6 lit.b) bestimmten Abgabensätze erhöhen, sofern

a)

die Aufwendungen für die Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus höher sind als die durchschnittlichen Aufwendungen der vorangegangenen fünf Jahre und

b)

die Gemeinde direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist.

(12) Wertsicherung

Die Landesregierung hat die im Abs. 7 lit.b) und c) sowie die in Abs. 10 genannten Beträge jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung anzupassen, wobei Änderungen unter 10 % außer Betracht bleiben. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner verlautbarte endgültige Indexzahl. Eine erste Anpassung ist anhand eines Vergleichs der für den Monat Jänner des Jahres 2014 mit der für den Monat Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Die folgenden Anpassungen erfolgen jeweils auf Basis der Indexzahl für den Monat Jänner jenes Jahres, in dem der Schwellenwert zuletzt überschritten wurde. Die neuen Beträge sind nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden. Die Höchstberechnungsgrundlage gemäß Abs. 7 lit.c) ist nach mathematischen Rundungsregeln auf die nächsten € 10.000,– zu runden.

(13) Abgabenerklärung, Aufzeichnungen

a)

Jeder Tourismusinteressent hat bis 31. Mai eines jeden Jahres der Gemeinde eine Abgabenerklärung über den für die Abgabenberechnung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben. Die Abgabenerklärung ist unter Verwendung eines von der Gemeinde aufzulegenden Formulars abzugeben.

b)

Kommt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so sind Angaben auf Grund von Aufzeichnungen in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht werden kann.

c)

Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Abgabenpflichtige den für die Abgabenberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid im Original bzw. in Ablichtung oder sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen, denen bei der Abgabenberechnung Bedeutung zukommt, vorzulegen.

d)

Die Abgabenerklärung als auch sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung dar.

(14) Abgabenleistung

a)

Der Tourismusinteressent hat den Interessentenbeitrag binnen 15 Tagen ab Einlangen des Bescheides an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung zu leisten.

b)

Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Interessentenbeiträge gemäß Abs. 2 an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen.

(15) Mitwirkung der Gemeinde

Die Überprüfung der Abgabenerklärungen sowie die Einhebung sowie Einbringung der Interessentenbeiträge obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Gemeinden sind ferner verpflichtet bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und Beitragshöhe maßgebenden Umstände unentgeltlich mitzuwirken.

(16) Kontrolle durch Land Niederösterreich

Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Interessentenbeiträge durch die Gemeinden zu überwachen. Die Abgabepflichtigen haben den Organen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

(17) Mitwirkung anderer Behörden

a)

Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.

b)

Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den für die Festsetzung des Interessentenbeitrages zuständigen Abgabenbehörden über deren Ersuchen die zur Erfassung der Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes, einen Berufshinweis sowie über Details betreffend die Jahresumsätze. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ TG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ TG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ TG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ TG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ TG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12a NÖ TG 2010
§ 14 NÖ TG 2010