(1) Maßzahlen
Die Tourismusbedeutung einer Gemeinde ist alle fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anhand folgender Maßzahlen festzustellen:
a) | Nächtigungszahl | |||||||||
Fünfjähriger Durchschnittswert der Zahl der Nächtigungen von Gästen in einer Gemeinde. | ||||||||||
b) | Nächtigungsintensität | |||||||||
Der auf jeden Einwohner der Gemeinde entfallende Anteil an der Nächtigungszahl (gemäß lit.a) dieser Gemeinde. | ||||||||||
c) | Spezifischer Tourismusumsatz | |||||||||
Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe in der Gemeinde pro Einwohner. |
(2) Median
Die Maßzahlen einer Gemeinde sind gemäß Abs. 3 und Abs. 4 in Beziehung zu den entsprechenden Maßzahlen der anderen NÖ Gemeinden zu setzen. Dabei ist unter dem Median jener Wert zu verstehen, der von der einen Hälfte der NÖ Gemeinden nicht erreicht und von der anderen Hälfte der NÖ Gemeinden überschritten wird.
(3) Maßzahlen für die Einstufung in Ortsklasse I
Gemeinden der Ortsklasse I müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen:
- | Nächtigungszahl (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.a): | |||||||||
das Zweifache des Medians | ||||||||||
- | Nächtigungsintensität (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.b): | |||||||||
das Zweifache des Medians | ||||||||||
- | Spezifischer Tourismusumsatz (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.c): | |||||||||
den Median |
(4) Maßzahlen für die Einstufung in Ortsklasse II
Gemeinden der Ortsklasse II müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen:
- | Nächtigungszahl (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.a): | |||||||||
50 % des Medians | ||||||||||
- | Nächtigungsintensität (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.b): | |||||||||
50 % des Medians | ||||||||||
- | Spezifischer Tourismusumsatz (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.c): | |||||||||
50 % des Medians |
(5) Einstufung in die Ortsklasse III
Gemeinden der Ortsklasse III sind solche, welche nicht die Mindestwerte gemäß Abs. 3 bzw. Abs. 4 erreichen.
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