(1) Ortsklassen
Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert:
- | Gemeinden der Ortsklasse I | |||||||||
- | Gemeinden der Ortsklasse II | |||||||||
- | Gemeinden der Ortsklasse III |
(2) Umstufung
Die Landesregierung hat die Bedeutung der Gemeinde für den Tourismus alle fünf Jahre festzulegen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 Abs. 1 einzustufen. Die Bedeutung einer Gemeinde wird durch eine Gesamtbetrachtung der Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und dem Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung einer Gemeinde festgestellt. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.
(3) Außerordentliche Umstufungen
a) | Außerordentliche Höherstufung | |||||||||
Eine Gemeinde einer Ortsklasse II oder III ist auf ihren begründeten Antrag (Gemeinderatsbeschluss) unabhängig von den Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. 4 in die Ortsklasse I oder II höher zu stufen, wenn | ||||||||||
- | sie eine Qualifizierung des Tourismusangebotes beabsichtigt und damit eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder | |||||||||
- | ihr Tourismusangebot regionales Potential aufweist oder | |||||||||
- | der Ausflugstourismus dieser Gemeinde eine wesentliche Rolle spielt und | |||||||||
- | sie direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist. | |||||||||
b) | Außerordentliche Abstufung | |||||||||
Eine Gemeinde kann auf ihren begründeten Antrag (Gemeinderatsbeschluss) unabhängig von den Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. 4 von der Landesregierung durch Verordnung in eine niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die beantragte Ortsklasse dem tatsächlichen Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung der Gemeinde entspricht. |
(4) Anhörungen
Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere folgende Einrichtungen zu hören:
- | die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich, | |||||||||
- | die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, | |||||||||
- | die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, | |||||||||
- | die Interessenvertretungen für die Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung, | |||||||||
- | die regionale Tourismusdestination sowie | |||||||||
- | die Landestourismusorganisation. |
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