(1) Die regionalen Tourismusdestinationen sind juristische Personen des privaten Rechtes und sind organisationsrechtlich die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden.
(2) In den regionalen Tourismusdestinationen sind die in einem geographisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden oder diese Gemeinden vertreten durch Tourismusverbände, die Tourismuswirtschaft und die Landestourismusorganisation zusammengeschlossen. In ihren Aufgaben– und Verantwortungsbereich fällt die regionale gesamthafte, mehrjährige Planung und Durchführung touristischer Marketingagenden (Produktentwicklung, Vermarktung und Vertrieb) im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- und Landestrategie Niederösterreich.
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