(1) Wer beabsichtigt Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer zu beherbergen und sich dafür bei einem Online-Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, registriert, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen ab tatsächlich erfolgter Registrierung, schriftlich zu melden.
(2) Wer Personen im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer beherbergt, hat dies der Gemeinde, in welcher die Gästeunterkunft gelegen ist, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen, gerechnet ab dem ersten Tag der tatsächlich erfolgten Beherbergung einer Person, schriftlich zu melden.
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