(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | entgegen den Bestimmungen des § 14 dem Tourismus offene Privatwege sperrt, oder | |||||||||
b) | Wegmarkierungen entfernt oder unkenntlich macht, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder | |||||||||
c) | der Meldepflicht nach § 12a Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. |
(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen
a) | nach Abs. 1 lit. a) und b) mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, | |||||||||
b) | nach Abs. 1 lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro | |||||||||
zu bestrafen. |
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