§ 17 NÖ TG 2010 Übergangs- und Schlussbestimmungen

NÖ TG 2010 - NÖ Tourismusgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1–16 gilt als Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(5) Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 13 Abs. 6 lit.b) dieses Gesetzes gilt der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 4 lit.a sublit.aa).

(6) Die in Vollziehung dieses Gesetzes errechneten Beträge sind auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(7) Regionaltaxeneinnahmen gemäß § 12 NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, die erst nach dem 1. Jänner 2011 an die Gemeinden bzw. an das Land Niederösterreich zufließen, sind bereits nach den Bestimmungen des § 10 in Verbindung mit § 12 Abs. 2, 3 und 9 dieses Gesetzes abzuführen bzw. zu verwenden.

(8) Im Jahr 2011 beträgt die Höhe der Nächtigungstaxen (§ 12 Abs. 6) für Gemeinden folgender Ortsklassen pro Person und Nächtigung:

 

Ortsklasse I – Kurorte :

€ 1,77

Ortsklasse I:

€ 1,13

Ortsklasse II – Kurorte:

€ 0,65

Ortsklasse II:

€ 0,77

Ortsklasse III:

€ 0,36

 

(9) Die Höchstberechnungsgrundlage beim Interessentenbeitrag (§ 13 Abs. 7 lit.c) beträgt:

 

im Jahr 2011:

€ 550.000,–

im Jahr 2012:

€ 750.000,–

im Jahr 2013:

€ 850.000,–

 

(10) Anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage (NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5) zu Ende zu führen.

(11) Der Eintrag zu § 12a im Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 4 lit. b), § 12a, § 13 Abs. 4 lit. a) und b) sowie § 16 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2016 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft. § 12a ist auch für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgten Registrierungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldung binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen ist.

In Kraft seit 21.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 NÖ TG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 NÖ TG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 NÖ TG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 NÖ TG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 NÖ TG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 NÖ TG 2010
NÖ Tourismusgesetz 2010 (NÖ TG 2010) Fundstelle