(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(4) Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1–16 gilt als Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(5) Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 13 Abs. 6 lit.b) dieses Gesetzes gilt der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 4 lit.a sublit.aa).
(6) Die in Vollziehung dieses Gesetzes errechneten Beträge sind auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.
(7) Regionaltaxeneinnahmen gemäß § 12 NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, die erst nach dem 1. Jänner 2011 an die Gemeinden bzw. an das Land Niederösterreich zufließen, sind bereits nach den Bestimmungen des § 10 in Verbindung mit § 12 Abs. 2, 3 und 9 dieses Gesetzes abzuführen bzw. zu verwenden.
(8) Im Jahr 2011 beträgt die Höhe der Nächtigungstaxen (§ 12 Abs. 6) für Gemeinden folgender Ortsklassen pro Person und Nächtigung:
Ortsklasse I – Kurorte : | € 1,77 |
Ortsklasse I: | € 1,13 |
Ortsklasse II – Kurorte: | € 0,65 |
Ortsklasse II: | € 0,77 |
Ortsklasse III: | € 0,36 |
(9) Die Höchstberechnungsgrundlage beim Interessentenbeitrag (§ 13 Abs. 7 lit.c) beträgt:
im Jahr 2011: | € 550.000,– |
im Jahr 2012: | € 750.000,– |
im Jahr 2013: | € 850.000,– |
(10) Anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage (NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5) zu Ende zu führen.
(11) Der Eintrag zu § 12a im Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 4 lit. b), § 12a, § 13 Abs. 4 lit. a) und b) sowie § 16 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2016 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft. § 12a ist auch für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgten Registrierungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldung binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen ist.
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