§ 10 NÖ TG 2010 Förderung und Finanzierung von regionalen Tourismusdestinationen und der Landestourismusorganisation

NÖ TG 2010 - NÖ Tourismusgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Land kann regionalen Tourismusdestinationen und der Landestourismusorganisation Tourismusfördermittel für solche Aktivitäten zuerkennen, die im besonderen Ausmaß geeignet sind, zur Realisierung der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie Niederösterreich beizutragen.

(2) Das Land leistet nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Aufgaben Zuwendungen an die Landestourismusorganisation. Zuwendungen an die regionalen Tourismusdestinationen erfolgen im Wege der Landestourismusorganisation.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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