§ 11 NÖ TG 2010 Förderung von sonstigen Förderwerbern

NÖ TG 2010 - NÖ Tourismusgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Das Land kann sonstigen Förderwerbern Tourismusfördermittel für solche Aktivitäten zuerkennen, die im besonderen Ausmaß geeignet sind, zur Realisierung der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie Niederösterreich beizutragen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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