(1) Tourismus ist der gesamte, vorwiegend der Erholung und Gesundheit, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen (Gästen) in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr.
(2) Wichtigstes Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus in Niederösterreich unter Berücksichtigung der touristischen Eignungen, der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu fördern und weiterzuentwickeln. Die jeweils gültige tourismuspolitische Landesstrategie Niederösterreich bildet den Rahmen für konkrete Umsetzungsentscheidungen und -maßnahmen.
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