§ 16 NÖ TG 2010 Strafbestimmungen

NÖ Tourismusgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

entgegen den Bestimmungen des § 14 dem Tourismus offene Privatwege sperrt, oder

b)

Wegmarkierungen entfernt oder unkenntlich macht, ohne hiezu berechtigt zu sein., oder

c)

der Meldepflicht nach § 12a Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen

a)

nach Abs. 1 lit. a) und b) mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen,

b)

nach Abs. 1 lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro

zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

Mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

entgegen den Bestimmungen des § 14 dem Tourismus offene Privatwege sperrt, oder

b)

Wegmarkierungen entfernt oder unkenntlich macht, ohne hiezu berechtigt zu sein., oder

c)

der Meldepflicht nach § 12a Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen

a)

nach Abs. 1 lit. a) und b) mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen,

b)

nach Abs. 1 lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro

zu bestrafen.

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