§ 2 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsacte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze ertheilten Ausfertigungen sind, wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden.

In Kraft seit 14.09.1871 bis 31.12.9999
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