§ 13 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Muth-AV 2019 - Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Mindestanforderungen an die Studierenden (eigenverantwortliche Berufsausübung)
  1. (1)Absatz eins,Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Masterstudium der Musiktherapie oder einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 MuthG ist festzulegen, dass    die Erfüllung der Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 13 MuthG nachzuweisen ist.Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Masterstudium der Musiktherapie oder einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 MuthG ist festzulegen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie gemäß Paragraph 13, MuthG nachzuweisen ist.
  2. (2)Absatz 2,Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Diplomstudium der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 MuthG ist festzulegen, dassAls Voraussetzung für die Aufnahme in ein Diplomstudium der Musiktherapie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MuthG ist festzulegen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche gesundheitliche (physische und psychische) Eignung und Vertrauenswürdigkeit,
    2. 2.Ziffer 2die musikalische Eignung und
    3. 3.Ziffer 3die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden
    nachzuweisen sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist in einem Aufnahme- oder Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Aufnahme- oder Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 hat zumindest einen gesundheitswissenschaftlichen Studieneignungstest, einen musikalischen Eignungstest im Einzel- und Gruppensetting sowie ein Einzelgespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber zu umfassen.Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 ist in einem Aufnahme- oder Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Aufnahme- oder Zulassungsverfahren gemäß Absatz 2, hat zumindest einen gesundheitswissenschaftlichen Studieneignungstest, einen musikalischen Eignungstest im Einzel- und Gruppensetting sowie ein Einzelgespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber zu umfassen.
  4. (4)Absatz 4,Die gesundheitliche Eignung gemäß Abs. 2 Z 1 ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen.Die gesundheitliche Eignung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen.
  5. (5)Absatz 5,Die musikalische Eignung gemäß Abs. 2 Z 2 ist jedenfalls im Hinblick auf die menschliche Stimme und zumindest zwei Musikinstrumente nachzuweisen. Hierbei sind Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eigene Stimme stimmbildnerisch korrekt und improvisierend einzusetzen und auf den Instrumenten Solo- und Ensemblestücke aus verschiedenen Stilepochen, Strömungen und Gattungen (stilistische Vielfalt) eigenständig zu erarbeiten und ausdrucksvoll vorzutragen, erforderlich. Für zumindest ein Instrument ist das Niveau Mittelstufe im Sinne der Konferenz der Österreichischen Musikschulwerke nachzuweisen.Die musikalische Eignung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist jedenfalls im Hinblick auf die menschliche Stimme und zumindest zwei Musikinstrumente nachzuweisen. Hierbei sind Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eigene Stimme stimmbildnerisch korrekt und improvisierend einzusetzen und auf den Instrumenten Solo- und Ensemblestücke aus verschiedenen Stilepochen, Strömungen und Gattungen (stilistische Vielfalt) eigenständig zu erarbeiten und ausdrucksvoll vorzutragen, erforderlich. Für zumindest ein Instrument ist das Niveau Mittelstufe im Sinne der Konferenz der Österreichischen Musikschulwerke nachzuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Von der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 3 ist abzusehen, wenn eine Berufsqualifikation in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf nachgewiesen wird.Von der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist abzusehen, wenn eine Berufsqualifikation in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf nachgewiesen wird.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis Muth-AV 2019 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 3 Muth-AV 2019 Kompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 4 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)§ 5 Muth-AV 2019 Gestaltung der Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)§ 6 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 7 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (mitverantwortliche Berufsausübung)§ 8 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (mitverantwortliche Berufsausübung)§ 9 Muth-AV 2019 Studienaufenthalte§ 10 Muth-AV 2019 Kompetenzen und Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 11 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 12 Muth-AV 2019 Gestaltung der Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 13 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 14 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 15 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 16 Muth-AV 2019 Studienaufenthalte§ 17 Muth-AV 2019Anl. 1 Muth-AV 2019 Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 2 Muth-AV 2019 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 3 Muth-AV 2019 Wissenschaftliche Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 4 Muth-AV 2019 Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie“ und „Fragen der Ethik“ (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 5 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 6 Muth-AV 2019 Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Muth-AV 2019
§ 14 Muth-AV 2019