§ 4 Muth-AV 2019 (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019), Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung) - JUSLINE Österreich
§ 4 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 3 hat durchDie Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Paragraph 3, hat durch
1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung,
2.Ziffer 2berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
3.Ziffer 3eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
4.Ziffer 4eine musikalische Ausbildung und
5.Ziffer 5Selbsterfahrung
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 5 und den Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 3 zu entsprechen.Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 5 und den Grundsätzen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.Selbsterfahrung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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