§ 1 Muth-AV 2019 Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Muth-AV 2019 - Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die Ausbildungen für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Ausübung der Musiktherapie und die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie zur Erlangung einer Berufsberechtigung gemäß den §§ 12 und 13 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, in der geltenden Fassung, erworben werden müssen. Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die Ausbildungen für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Ausübung der Musiktherapie und die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie zur Erlangung einer Berufsberechtigung gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, in der geltenden Fassung, erworben werden müssen.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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