§ 3 Muth-AV 2019 (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019), Kompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie - JUSLINE Österreich
§ 3 Muth-AV 2019 Kompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)
Im Rahmen von Bachelorstudien der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:
2.Ziffer 2sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 2,
3.Ziffer 3wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 3 und
4.Ziffer 4Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 9 Abs. 3 Z 2 MuthG) und „Fragen der Ethik“ (§ 9 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 4.Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, MuthG) und „Fragen der Ethik“ (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, MuthG) gemäß Anlage 4.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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