§ 2 Muth-AV 2019 Begriffsbestimmungen

Muth-AV 2019 - Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsKompetenz/Kompetenzen: die Verbindung von Kenntnissen und Fertigkeiten (Wissen, Verständnis, Anwendung, Analyse, Synthese, Beurteilung und Reflexion) in der Bewältigung von Handlungsanforderungen; die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodischen Fähigkeiten in Arbeits- oder Lernsituationen und für die berufliche und persönliche Entwicklung zu nutzen und diese für aktuell gefordertes Handeln neu generieren zu können, einschließlich der Bewältigung von Anforderungen und Situationen, die im besonderen Maße ein nicht standardmäßiges Handeln und Problemlösen erfordern;
  2. 2.Ziffer 2Kenntnisse: das Ergebnis der Verarbeitung von Information durch Lernen; die Gesamtheit der Fakten, Grundsätze, Theorie und Praxis in einem Arbeits- oder Lernbereich; Theorie- und Faktenwissen;
  3. 3.Ziffer 3Fertigkeiten: die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen; kognitive Fertigkeiten (unter Einsatz logischen, intuitiven und kreativen Denkens) und praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Hilfsmitteln und Instrumenten);
  4. 4.Ziffer 4Einheit: ein Zeitmaß von mindestens 45 Minuten;
  5. 5.Ziffer 5Stunde: ein Zeitmaß von 60 Minuten.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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