Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte und Kenntnisse mit der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Ausbildung gemäß § 4 sindIm Rahmen der Ausbildung gemäß Paragraph 4, sind
1.Ziffer einstheoretische fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Prozesse zu vermitteln,
2.Ziffer 2praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten
a)Litera ain Form von berufsspezifischen praktischen Übungen in Einzel- oder Gruppensetting im Umfang von zumindest 150 Einheiten und
b)Litera bim Rahmen einer praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen im Umfang von zumindest 280 Stunden nach Maßgabe des Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2im Rahmen einer praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen im Umfang von zumindest 280 Stunden nach Maßgabe des Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und 2
zu vermitteln, zu erwerben und zu reflektieren,
3.Ziffer 3musikalische Kompetenzen im Umfang von zumindest 200 Einheiten weiter zu entwickeln sowie
4.Ziffer 4Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten zu absolvieren.
(3)Absatz 3,Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen (Praktika) gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b, § 4 Abs. 1 Z 3 und Anlage 5 sind folgende Grundsätze einzuhalten:Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen (Praktika) gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Anlage 5 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
1.Ziffer einsDie praktische Ausbildung erfolgt patientinnenorientiert/patientenorientiert.
2.Ziffer 2Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
3.Ziffer 3Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen umfasst zumindest 280 Stunden Präsenzzeit in ausgewählten in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereichen.
4.Ziffer 4Die praktische Ausbildung ist im Verhältnis 1:10 begleitend musiktherapeutisch nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 zu supervidieren.Die praktische Ausbildung ist im Verhältnis 1:10 begleitend musiktherapeutisch nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, zu supervidieren.
5.Ziffer 5Die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 5 wird von der/dem Studierenden in anonymisierter Form dokumentiert.
6.Ziffer 6Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
7.Ziffer 7Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
8.Ziffer 8Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten einschlägigen Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten) gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
9.Ziffer 9Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in Anlage 5 angeführten therapeutischen Maßnahmen und Verfahren sichergestellt sind.
10.Ziffer 10Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Bachelorstudiums oder des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs der Musiktherapie.
11.Ziffer 11An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 8 Abs. 1 und 2 höchstens fünf Studierende kontinuierlich über die Praktikumsdauer hinweg betreut (Schlüssel 1:5).An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 höchstens fünf Studierende kontinuierlich über die Praktikumsdauer hinweg betreut (Schlüssel 1:5).
(4)Absatz 4,Im Rahmen einer anderen reglementierten Ausbildung erfolgreich absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die theoretische und praktische Ausbildung für die mitverantwortliche Ausübung der Musiktherapie angerechnet werden, sofern diese nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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