§ 14 Muth-AV 2019 (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019), Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (eigenverantwortliche Berufsausübung) - JUSLINE Österreich
§ 14 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (eigenverantwortliche Berufsausübung)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie müssen in die Musiktherapeutenliste eingetragen sein.
(2)Absatz 2,Die Lehrenden der medizinischen, psychotherapeutischen oder klinisch-psychologischen Inhalte in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie müssen in die entsprechende Berufsliste eingetragen sein.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus können für fachspezifische Inhalte in Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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