§ 14 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Muth-AV 2019 - Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie müssen in die Musiktherapeutenliste eingetragen sein.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrenden der medizinischen, psychotherapeutischen oder klinisch-psychologischen Inhalte in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie müssen in die entsprechende Berufsliste eingetragen sein.
  3. (3)Absatz 3,Darüber hinaus können für fachspezifische Inhalte in Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis Muth-AV 2019 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 4 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)§ 5 Muth-AV 2019 Gestaltung der Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)§ 6 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 7 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (mitverantwortliche Berufsausübung)§ 8 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (mitverantwortliche Berufsausübung)§ 9 Muth-AV 2019 Studienaufenthalte§ 10 Muth-AV 2019 Kompetenzen und Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 11 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 12 Muth-AV 2019 Gestaltung der Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 13 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 14 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 15 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 16 Muth-AV 2019 Studienaufenthalte§ 17 Muth-AV 2019Anl. 1 Muth-AV 2019 Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 2 Muth-AV 2019 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 3 Muth-AV 2019 Wissenschaftliche Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 4 Muth-AV 2019 Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie“ und „Fragen der Ethik“ (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 5 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 6 Muth-AV 2019 Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)Anl. 7 Muth-AV 2019 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Muth-AV 2019
§ 15 Muth-AV 2019