Anl. 2 Muth-AV 2019 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)

Muth-AV 2019 - Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Absolventinnen/Absolventen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.

Die Absolventin/Der Absolvent

  1. 1.Ziffer einsist sich der Grundzüge der eigenen psychischen Struktur und ihrer interpersonellen Dynamik, der eigenen Lebensführung sowie der Besonderheiten des eigenen Erlebens und Verhaltens weitgehend bewusst und kann sie bearbeiten;
  2. 2.Ziffer 2hat im Rahmen der musiktherapeutischen Selbsterfahrung ihre/seine eigene Biographie und Persönlichkeitsentwicklung hinreichend reflektiert;
  3. 3.Ziffer 3kann ihre/seine intrapsychischen Verarbeitungsmuster, sozialen und kommunikativen Verhaltensweisen, Kognitionsmuster, Affektregulationsmodelle, Emotions- und Motivationslagen seinem Ausbildungsstand angemessen einschätzen und konstruktiv mitteilen;
  4. 4.Ziffer 4ist in der Lage, im musiktherapeutischen Prozess auf der interaktionellen Ebene zwischen projektiven Inhalten und Realanteilen in der Kommunikation zu unterscheiden und bezieht diese in den Prozess mit ein;
  5. 5.Ziffer 5kann sich anteilig in die Rolle und Wahrnehmung eines anderen Menschen hinein versetzen, besitzt empathische Fähigkeiten, ist achtsam im Umgang mit Antworten und Interpretationen und ist sich in ihrem/seinem Verhalten eines möglichen Modellcharakters bewusst;
  6. 6.Ziffer 6kann eigene Anteile von durch Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten evozierten Impulsen und Affekten sowie assoziativen oder impliziten Wahrnehmungen unterscheiden;
  7. 7.Ziffer 7kann interpersonelle Konflikte und Spannungen tolerieren, deren Ursachen einschätzen und ausreichend Distanz wahren sowie Hilfestellung durch anleitende Personen oder Supervision einholen;
  8. 8.Ziffer 8entwickelt die Bereitschaft sowie die Vorstellungs- und Abstraktionsfähigkeit, sich selbst und sich in Bezug auf andere Menschen zu reflektieren und vertieft einzuschätzen;
  9. 9.Ziffer 9ist bereit und in der Lage sich auf einer musikalischen Symbol- und Kommunikationsebene mit anderen Menschen in Beziehung zu setzen und diese therapeutisch einzusetzen;
  10. 10.Ziffer 10vernetzt sich im beruflichen Kontext und zeigt Interesse an weiterer fachlicher Qualifikation;
  11. 11.Ziffer 11kann die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;
  12. 12.Ziffer 12kann eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
  13. 13.Ziffer 13verfügt über kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung einfacher interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind;
  14. 14.Ziffer 14kann Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zur Patientin/zum Patienten oder den Angehörigen aufbauen;
  15. 15.Ziffer 15ist in der Lage unterschiedliche Bedürfnisse, Lebensweisen und Wertehaltungen insbesondere in Bezug auf Kultur, Religion, sexuelle Orientierung etc. zu reflektieren und im musiktherapeutischen Kontext verantwortungsvoll umzugehen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis Muth-AV 2019 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 9 Muth-AV 2019 Studienaufenthalte§ 10 Muth-AV 2019 Kompetenzen und Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 11 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 12 Muth-AV 2019 Gestaltung der Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 13 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 14 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 15 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 16 Muth-AV 2019 Studienaufenthalte§ 17 Muth-AV 2019Anl. 1 Muth-AV 2019 Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 2 Muth-AV 2019 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 3 Muth-AV 2019 Wissenschaftliche Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 4 Muth-AV 2019 Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie“ und „Fragen der Ethik“ (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 5 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 6 Muth-AV 2019 Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)Anl. 7 Muth-AV 2019 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)Anl. 8 Muth-AV 2019 Wissenschaftliche Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)Anl. 9 Muth-AV 2019 Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie“ und „Fragen der Ethik“ (eigenverantwortliche Berufsausübung)Anl. 10 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 (Muth-AV 2019) Fundstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 Muth-AV 2019
Anl. 3 Muth-AV 2019