Die Absolventinnen/Absolventen haben die Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen“ im Umfang von zumindest 60 gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bzw. § 10 Abs. 4 MuthG bzw. 30 Einheiten und „Fragen der Ethik“ im Umfang von zumindest 60 bzw. 30 Einheiten gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 bzw. § 10 Abs. 4 MuthG erworben.Die Absolventinnen/Absolventen haben die Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen“ im Umfang von zumindest 60 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, bzw. Paragraph 10, Absatz 4, MuthG bzw. 30 Einheiten und „Fragen der Ethik“ im Umfang von zumindest 60 bzw. 30 Einheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, bzw. Paragraph 10, Absatz 4, MuthG erworben.
Die Absolventinnen/Absolventen haben eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit erworben. Insbesondere haben sie eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen/Patienten erworben, die Betroffene von Menschenhandel und/oder psychischer und/oder physischer Gewalt sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.
Die Absolventin/Der Absolvent
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