Anl. 9 Muth-AV 2019 Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie“ und „Fragen der Ethik“ (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Muth-AV 2019 - Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Die Absolventinnen/Absolventen haben die Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen“ im Umfang von zumindest 60 gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bzw. § 10 Abs. 4 MuthG bzw. 30 Einheiten und „Fragen der Ethik“ im Umfang von zumindest 60 bzw. 30 Einheiten gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 bzw. § 10 Abs. 4 MuthG erworben.Die Absolventinnen/Absolventen haben die Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen“ im Umfang von zumindest 60 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, bzw. Paragraph 10, Absatz 4, MuthG bzw. 30 Einheiten und „Fragen der Ethik“ im Umfang von zumindest 60 bzw. 30 Einheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, bzw. Paragraph 10, Absatz 4, MuthG erworben.

Die Absolventinnen/Absolventen haben eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit erworben. Insbesondere haben sie eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen/Patienten erworben, die Betroffene von Menschenhandel und/oder psychischer und/oder physischer Gewalt sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.

Die Absolventin/Der Absolvent

  1. 1.Ziffer einskann die Grenzen des Berufsbildes erkennen und einhalten;
  2. 2.Ziffer 2kennt die gesetzlichen Berufspflichten und kann diese im Berufsfeld einhalten und umsetzen;
  3. 3.Ziffer 3kennt die allgemeinen und speziellen Grundsätze der Ethik- und Berufsrichtlinie und kann sie im beruflichen Alltag anwenden und umsetzen;
  4. 4.Ziffer 4kann die ethischen Aspekte einer Situation erkennen und verfügt über Kompetenzen, ethisch zu argumentieren und zu urteilen;
  5. 5.Ziffer 5verfügt über eine Achtsamkeit und Bewusstheit gegenüber ihren/seinen eigenen Gefühlen und Werten und kann den Einfluss dieser auf ethische Entscheidungsprozesse adäquat einschätzen;
  6. 6.Ziffer 6kann eine musiktherapeutische Beziehung bewusst und reflektiert gestalten und diese zum Wohle der Patientinnen/Patienten anwenden;
  7. 7.Ziffer 7ist sich der Grenzen ihres/seines musiktherapeutischen Handelns bewusst und kann diese wahren;
  8. 8.Ziffer 8kann mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in der musiktherapeutischen Beziehung verantwortungsvoll umgehen;
  9. 9.Ziffer 9kennt die berufsrechtlichen Verpflichtungen und die Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit internen und externen Hilfsstrukturen im Hinblick auf die zivil- und strafrechtliche Relevanz von Gewalttaten;
  10. 10.Ziffer 10nimmt Aggression und Gewalt in den eigenen Arbeitsstrukturen wahr und sorgt für Abhilfe;
  11. 11.Ziffer 11nimmt die professionelle und persönliche Selbstfürsorge wahr;
  12. 12.Ziffer 12erkennt die Überschneidungen mit angrenzenden Gesundheitsberufen und kann einen wertschätzenden und kooperativen Umgang mit Berufskolleginnen/Berufskollegen und Vertreterinnen/Vertretern angrenzender Gesundheitsberufe pflegen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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