Anl. 5 Muth-AV 2019 (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019), Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung) - JUSLINE Österreich
Anl. 5 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten und klinikartigen Settings zu erfolgen, wobei weitere Teile der praktischen Ausbildung in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen, oder in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens wie insbesondere Pflegeheimen und heilpädagogischen Einrichtungen durchgeführt werden können, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse sowie der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Es ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei Kinder und Jugendliche, erwachsene Menschen und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.
Die praktische Ausbildung hat in mindestens drei der folgenden Bereiche stattzufinden:
1.Ziffer einsBehinderung und Entwicklungsverzögerung
2.Ziffer 2Geriatrie
3.Ziffer 3Kinder- und Jugendpsychiatrie
4.Ziffer 4Neonatologie
5.Ziffer 5Neurologie
6.Ziffer 6Rehabilitation
7.Ziffer 7Palliativmedizin
8.Ziffer 8Psychiatrie
9.Ziffer 9Psychosomatik.
Darüber hinaus kann die praktische Ausbildung insbesondere auch im heilpädagogischen und interkulturellen Bereich stattfinden.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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