Anl. 6 Muth-AV 2019 Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Muth-AV 2019 - Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 7 MuthG erworben. Die Absolventinnen und Absolventen haben gelernt, musiktherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen musiktherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie in der Lehre und Forschung eigenverantwortlich musiktherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im musiktherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie gemäß Paragraph 7, MuthG erworben. Die Absolventinnen und Absolventen haben gelernt, musiktherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen musiktherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie in der Lehre und Forschung eigenverantwortlich musiktherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im musiktherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Die Absolventin/Der Absolvent

  1. 1.Ziffer einsist in der Lage die musiktherapeutische Behandlung in klinischen oder sonstigen institutionellen Kontexten selbstbestimmt und eigenverantwortlich durchzuführen;
  2. 2.Ziffer 2kann rechtzeitig erkennen, ob Musiktherapie indiziert ist;
  3. 3.Ziffer 3beherrscht aktive und rezeptive musiktherapeutische Methoden und Techniken;
  4. 4.Ziffer 4ist in der Lage musiktherapeutische Methoden und Techniken indikationsspezifisch zur Krankenbehandlung, zur Förderung von sozialen Kompetenzen sowie in der Supervision anzuwenden;
  5. 5.Ziffer 5versteht es musikalische und verbale Interventionen gezielt und zweckmäßig einzusetzen;
  6. 6.Ziffer 6kann differenzierend einschätzen, welche Musik und welche Art des musikalischen Interagierens oder Zuhörens in welcher musiktherapeutischen Situation zielführend ist;
  7. 7.Ziffer 7ist in der Lage einen musiktherapeutischen Prozess eigenverantwortlich zu gestalten und zu begleiten;
  8. 8.Ziffer 8verfügt über differenzierte Kenntnisse klinischer Störungsbilder und Diagnosen und ist in der Lage auf Basis dieser adäquat musiktherapeutisch zu handeln;
  9. 9.Ziffer 9kann anhand vorliegender Diagnose/n einen differenzierten musiktherapeutischen Behandlungsplan erstellen und umsetzen;
  10. 10.Ziffer 10verfügt über Kenntnisse und Fertigkeiten musiktherapeutischer Diagnostik
  11. 11.Ziffer 11ist in der Lage die therapeutische Beziehung professionell und zielführend zu gestalten und zu reflektieren;
  12. 12.Ziffer 12verfügt über die Kompetenz im klinischen oder sonstigen Rahmen sowohl in Einzel- als auch Gruppensettings eigenverantwortlich musiktherapeutisch zu arbeiten;
  13. 13.Ziffer 13ist in der Lage mit verschiedenen Altersgruppen zu arbeiten;
  14. 14.Ziffer 14kann Patientinnen/Patienten mit akuten und chronischen Erkrankungen, unterschiedlichen Störungsbildern und Problemstellungen eigenverantwortlich musiktherapeutisch behandeln;
  15. 15.Ziffer 15ist in der Lage den Behandlungsverlauf zu dokumentieren und vor dem Hintergrund evidenzbasierter Interventionen zu reflektieren;
  16. 16.Ziffer 16hat einen umfassenden Überblick über die Grundlagen und Anwendungsgebiete der Musiktherapie und ist in der Lage, dieses Wissen eigenverantwortlich und fallspezifisch anzuwenden;
  17. 17.Ziffer 17kann im musiktherapeutischen Kontext adäquat kommunizieren;
  18. 18.Ziffer 18kann das gesundheitsfördernde Potential von Musik einschätzen und eigenverantwortlich anwenden;
  19. 19.Ziffer 19kann musiktherapeutische Techniken und Methoden im Rahmen von Prävention einschließlich Gesundheitsförderung eigenverantwortlich anwenden;
  20. 20.Ziffer 20kann lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  21. 21.Ziffer 21verfügt über grundlegende Kenntnisse zu Gewalt als multifaktorielles gesellschaftliches Phänomen;
  22. 22.Ziffer 22ist mit Setting, Krisensituationen und den Arbeitskriterien bei Traumatisierung vertraut;
  23. 23.Ziffer 23kann nach berufsrechtlichen, berufsethischen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;
  24. 24.Ziffer 24kann den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;
  25. 25.Ziffer 25wird den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;
  26. 26.Ziffer 26kann zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis Muth-AV 2019 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 13 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 14 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 15 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (eigenverantwortliche Berufsausübung)§ 16 Muth-AV 2019 Studienaufenthalte§ 17 Muth-AV 2019Anl. 1 Muth-AV 2019 Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 2 Muth-AV 2019 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 3 Muth-AV 2019 Wissenschaftliche Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 4 Muth-AV 2019 Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie“ und „Fragen der Ethik“ (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 5 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)Anl. 6 Muth-AV 2019 Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)Anl. 7 Muth-AV 2019 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)Anl. 8 Muth-AV 2019 Wissenschaftliche Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)Anl. 9 Muth-AV 2019 Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie“ und „Fragen der Ethik“ (eigenverantwortliche Berufsausübung)Anl. 10 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (eigenverantwortliche Berufsausübung)Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 (Muth-AV 2019) Fundstelle
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