§ 11 Muth-AV 2019 (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019), Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung) - JUSLINE Österreich
§ 11 Muth-AV 2019 Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 10 hat durchDie Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß Paragraph 10, hat durch
1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung,
2.Ziffer 2berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
3.Ziffer 3eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
4.Ziffer 4eine musikalische Ausbildung (Diplomstudium der Musiktherapie) oder eine musikalische Praxis (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie) und
5.Ziffer 5Selbsterfahrung (Diplomstudium der Musiktherapie)
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 10 und den Grundsätzen gemäß § 12 Abs. 3 zu entsprechen.Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 10 und den Grundsätzen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.Selbsterfahrung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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